Zum 1. Januar trat das neue Wehrpflichtgesetz in Kraft. Und damit auch eine folgenschwere Änderung, die bislang keine Beachtung fand: Alle Männer zwischen 17 und 45 Jahren müssen einen Aufenthalt im Ausland von der Bundeswehr genehmigen lassen, wenn dieser länger als drei Monate dauert.

Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, enthält das neue Wehrpflichtgesetz eine Vorgabe, die bisland weitgehend unbeachtet blieb – obwohl sie fast alle Männer unter 45 Jahren betrifft. 

Laut Paragraf 3 des Wehrpflichtgesetzes müssen männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung  einholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.

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Konkret heißt es in Absatz 2 des Paragrafen: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen (…). Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.“

Dieser weitreichende Eingriff in die Selbstbestimmung galt bereits zuvor, jedoch nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Beide Ausnahmesituationen müssen vom Bundestag festgestellt werden. Mit der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes zum Jahreswechsel wurde jedoch Paragraf 2 überarbeitet, der bislang bestimmt hatte, dass Paragraf 3 nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall Geltung hat. Nun heißt es dort: „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3 […].“ Die Regelung von Paragraf 3 gelten nun also grundsätzlich immer. 

Im Klartext bedeutet das: Alle Männer über 17 und unter 45 Jahren, die Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, müssen dafür eine Erlaubnis bei der Bundeswehr einholen. „Völlig egal, ob man ein Auslandssemester geplant hat, einen Job im Ausland antreten will oder einen Backpacking-Trip rund um die Welt plant: Vor alledem steht ein verpflichtender Gang zum Karrierecenter der Bundeswehr“, schreibt die Frankfurter Rundschau.

Die Zeitung zitiert eine Sprecherin des Verteidigungsministeriums, die auf Anfrage bestätigte, dass die Genehmigungspflicht „grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls“ gilt. „Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. (…) Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält“, so die Sprecherin.

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Eine Formulierung in Paragraf 3 lässt jedoch darauf schließen, dass eine Ablehnung des Ausreiseantrags gar nicht vorgesehen ist. Dort heißt es: „Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.“ Dennoch ist das Stellen eines Ausreiseantrags verpflichtend. 

Das klingt nach einem neuen Bürokratie-Monster. Unklar bleibt, wie genau das praktisch umgesetzt werden soll, zumal kaum ein Mann unter 45 Jahren von der Existenz dieser Regelung etwas wissen dürfte. Man arbeite „aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden“, heißt es aus dem Verteidigungsministerium. Sie wolle dem derzeit laufenden „Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen“, sagte die Sprecherin.

Das Ministerium bestätigt auch, dass die Anträge auf Ausreise „grundsätzlich zu erteilen“ sind. Welche Konsequenzen drohen, wenn man eine solche Genehmigung vor der Ausreise nicht einholt, diese Frage ließ das Ministerium laut der Frankfurter Rundschau unbeantwortet.

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