In Kürze:
- Seit 2003 ausreisepflichtiger Bosnier lebt weiterhin in Köln
- Mehrere Konflikte mit dem Gesetz, neue Anklage angekündigt
- Abschiebung scheitert bislang an fehlenden Dokumenten und Rechtslage
- Familie erhält Analogleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Zusätzliche Aufmerksamkeit erhält der Fall dadurch, dass B. in mehreren Fällen mit dem Gesetz in Konflikt geraten sein soll. Zudem bezieht seine Familie monatliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Bosnier lebt in Deutschland gemeinsam mit seiner Frau und acht Kindern.
Asylanträge erfolglos – Duldung dennoch regelmäßig verlängert
Gegen Huso B. ist erneut Anklage erhoben worden. Nach Angaben der Kölner Staatsanwaltschaft wird ihm vorgeworfen, gemeinsam mit einer weiteren Person in drei Fällen versucht zu haben, Drogeriemärkte mittels Gutscheinkarten zu schädigen. Ein Hauptverhandlungstermin ist für dieses Jahr vorgesehen. B. hatte zuvor gegenüber Medien erklärt, seit 2014 keine Straftat mehr begangen zu haben. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von mehr als 7.000 Euro monatlich
Nach einem Bericht der „Bild“-Zeitung beläuft sich die monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt für B. und seine Ehefrau jeweils auf 835,24 Euro. Grundlage ist demnach ein von dem Blatt dokumentierter Bescheid aus Oktober 2023. Für die Kinder werden – abhängig vom jeweiligen Alter – Beträge zwischen 630,81 und 817,71 Euro ausgewiesen. Die Familie lebt den Angaben zufolge weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Kölns Oberbürgermeister Torsten Burmester hat eine interne Prüfung des Vorgangs angekündigt. Ob sich hieraus aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Huso B. ergeben, ist derzeit offen. Auch im Falle einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung hängt eine mögliche Änderung seines Status von den gesetzlichen Voraussetzungen und der tatsächlichen Durchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ab.
Duldung aufgrund mehrerer Faktoren verlängert
B. verfügt über eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz. Dabei handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel, sondern um die vorübergehende Aussetzung einer grundsätzlich bestehenden Abschiebungspflicht. Voraussetzung für eine Abschiebung wäre die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 AufenthG).
Nach Medienberichten scheitert eine Rückführung bislang an tatsächlichen Hindernissen. Als wesentliches Problem gilt das Fehlen gültiger Reisedokumente. Demnach verfügt B. über keine gültigen bosnischen Papiere. Für eine Abschiebung wären regelmäßig Passersatzdokumente erforderlich, deren Ausstellung die Mitwirkung des Herkunftsstaates voraussetzt. Laut „Focus“ wurden entsprechende Verfahren im konkreten Fall nicht weiterverfolgt, weil eine Rückführung als nicht durchführbar eingeschätzt worden sei.
Darüber hinaus sind bei langjährigem Aufenthalt und familiären Bindungen die Schutzwirkungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu berücksichtigen. Solche Umstände können aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen oder im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Fortdauer der Duldung führen.