In Kürze:

  • 528 Millionen Euro Kindergeld wurden 2025 auf ausländische Konten überwiesen
  • Anstieg um 14 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr
  • Rund ein Prozent des gesamten Kindergeldvolumens betroffen
  • EU-Recht und Sozialabkommen sichern die Zahlungen ab

 

Die Summe ins Ausland gehender Kindergeld-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit ist im Jahr 2025 weiter gestiegen. Dies berichtet „Focus online“ unter Berufung auf Angaben vonseiten der Familienkasse. Den Angaben zufolge flossen 528 Millionen Euro auf im Ausland liegende Konten. Gegenüber dem Jahr davor bedeutet dies ein Plus von 14 Millionen. Im Jahr 2010 lag die Gesamtsumme noch bei 35,8 Millionen Euro.
Der Umstand, dass Kindergeld auf ausländische Konten bezahlt wird, bedeutet nicht automatisch, dass die Kinder auch im Ausland leben. Dass in Deutschland ansässige Familien ausländische Konten nutzen, ist ebenso denkbar wie der umgekehrte Fall. Es muss sich jedoch um ein Konto bei einem traditionellen Geldinstitut handeln – Barauszahlungen sind nicht vorgesehen, auch Zahlungsdienste wie PayPal oder GCash werden nicht berücksichtigt.

Kindergeld ging an 17,57 Millionen Kinder

Eine genaue Aufschlüsselung, wohin die Zahlungen gehen, gibt es noch nicht. Es sei jedoch nicht von einer wesentlichen Änderung gegenüber den gefestigten Trends der Jahre zuvor auszugehen. Der größte Teil des auf ausländische Konten ausgezahlten Kindergelds geht demnach auf Konten in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die meisten davon – wie Polen, Rumänien, Tschechien oder Bulgarien – liegen in Ost- oder Südosteuropa. Zahlungen gingen beispielsweise aber auch auf französische Konten.

Insgesamt beläuft sich der Anteil an Auslandsüberweisungen am gesamten Volumen aller Kindergeld-Zahlungen lediglich auf etwa ein Prozent. Im Vorjahr bezahlte die Familienkasse 55,32 Milliarden Euro an Bezugsberechtigte. Etwa 42,62 Milliarden Euro davon seien an Berechtigte mit deutscher Staatsangehörigkeit gegangen.

Im Jahr 2025 bezahlte die Familienkasse der Bundesagentur Kindergeld für insgesamt 17,57 Millionen Kinder. Von diesen besaßen 13,64 Millionen die deutsche Staatsangehörigkeit – was einem Anteil von etwas über 77 Prozent entspricht.

Ukrainekrieg und Fluchtbewegungen beeinflussten die Zahl der Berechtigten

Im Regelfall bezahlt die Familienkasse das Kindergeld an einen Erziehungsberechtigten aus. Allerdings haben auch Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, Anspruch auf Auszahlung. Diese Bestimmung spielte in den vergangenen Jahren infolge der Fluchtbewegungen aus Kriegsgebieten wie Syrien oder der Ukraine eine zunehmende Rolle.

Im Jahr 2024 bezahlte die Familienkasse etwas mehr als 1,14 Millionen Euro Kindergeld für 337.110 Kinder aus der Ukraine. Damit ist das kriegsgeschüttelten Land auf Platz 3 bei den Staatsangehörigkeiten der Bezieher gerückt – hinter Deutschland selbst und der Türkei.

Die Höhe der ausbezahlten Gesamtsumme stieg aber nicht nur aufgrund einer größeren Zahl an Anspruchsberechtigten. In den vergangenen Jahren stieg auch die Höhe des Kindergelds – zuletzt auf 255 Euro. Im Jahr 2010 hatte diese noch bei 184 Euro gelegen. Kindergeldzahlungen ins Ausland sind hauptsächlich durch EU-Recht oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgesichert. Bei anerkannten Asylbewerbern oder Kriegsflüchtlingen schafft der Aufenthaltsstatus zusammen mit den gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug den Anspruch.

Wo der Anspruch auf Kindergeld verankert ist

Auf nationaler Ebene ist der Anspruch auf Kindergeld in den §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz (EstG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Im Kern sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sowie die Art der Steuerpflicht ausschlaggebend. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist das Kindergeld im Regelfall eine Form der Steuervergütung, bei nicht unbeschränkter Steuerpflicht kann es nach BKGG als Sozialleistung greifen.
Im Bereich der EU gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Bei grenzüberschreitenden Fällen geht sie den nationalen Regeln vor. Art. 67 VO 883/2004 erlaubt es, Familienleistungen auch für Angehörige in einem anderen Mitgliedstaat zu beziehen, als würden sie im zuständigen Staat wohnen.

Demgegenüber enthält Art. 68 VO 883/2004 Prioritätsregeln, beispielsweise, wenn ein Elternteil in einem EU-Staat arbeitet und Steuern bezahlt, der andere mit dem Kind jedoch in einem anderen Mitgliedstaat. Wird im Ausland Kindergeld bezogen und ist dieses niedriger als das deutsche, kann ein Anspruch auf Differenzkindergeld in Betracht kommen.

EU-Verordnung regelt Vorgehen bei konkurrierenden Anknüpfungspunkten

Gibt es Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten, gilt grundsätzlich eine Reihenfolge. Diese bestimmt, dass in erster Linie der Staat der Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit zuständig ist. Arbeiten die Elternteile in unterschiedlichen Staaten, sind diese Staaten zunächst beide aufgrund von Beschäftigung zuständig.

In diesem Fall wäre der Staat zuständig, in dem die Kinder leben. Arbeitet dort kein Elternteil, besteht die Kindergeldberechtigung im Staat mit der höheren Familienleistung. Weitere Anknüpfungspunkte wären der Reihe nach Rentenbezug und Wohnsitz. Im Fall des Rentenbezugs gelten die Zuständigkeitsregeln analog wie im Fall der Beschäftigung. Greift keiner der zuvor bezeichneten Tatbestände, ist der Wohnsitz des Kindes entscheidend – und es gibt gegebenenfalls ein Recht auf Differenzkindergeld.

Diese Regelungen sind zuletzt mehrfach in die Kritik geraten, nachdem Fälle von Betrugsversuchen mithilfe von Scheinbeschäftigungen oder Fake-Adressen bekannt geworden waren. Um Missbrauch zu verhindern, setzen die Familienkassen auf regelmäßige Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen und verlangen entsprechende Nachweise.

Politische Debatte über Indexierung endet in einer Sackgasse

Es gibt auch einen systematischen Datenabgleich mit anderen Behörden – vom Melderegister über Finanzämter bis zu Ausländerbehörden. Diese sollen ebenfalls helfen, Scheinanmeldungen oder Mehrfachbezüge aufzudecken. In Verdachtsfällen arbeiten Familienkassen auch mit Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaft zusammen.

Auf politischer Ebene hatte es zuletzt vor allem in EU-Staaten mit hohen Familienleistungen Bestrebungen in Richtung einer Indexierung gegeben. Dies würde bedeuten, Kindergeldleistungen der Höhe nach auf das Niveau des Lebensstandards im Wohnsitz abzusenken. Allerdings hatte der EuGH 2022 eine drei Jahre zuvor von Österreich geschaffene Regelung dieser Art als EU-rechtswidrig verworfen. Die Indexierung benachteilige insbesondere Wanderarbeiter und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, so der Europäische Gerichtshof. Es gebe schließlich auch innerhalb Österreichs keine Differenzierung nach Einkommensniveaus.



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