Schicken wir eine These vorweg:

Der Verweis auf ein „Völkerrecht“ dient nationalen Regierungen als Vorwand, um z.B. im Bereich der Zuwanderung Politiken GEGEN DEN WILLEN der eigenen Bevölkerung durchzusetzen. Das „Völkerrecht“ ist im Wesentlichen ein Vehikel, das es Vertretern organisierter Interessen, seien sie in Regierungen oder in supra-nationalen Organisationen wie der EU aktiv, ermöglicht, eine demokratische Legitimation durch und Verantwortlichkeit gegenüber den eigenen Bürgern zu UMGEHEN.

Kaum etwas ist, seit Soldaten der DELTA-Force Nicholas Maduro aus seinem Hochsischerheitspalast geholt und in die USA überführt haben, so häufig als Begriff durch die Medien geprügelt oder auf den Lippen weitgehend ahnungsloser Polit-Darsteller aufgetaucht, wie der Begriff „Völkerrecht“. Vor allem Vertreter der politischen Linke, also Leute, mit einer gewissen Affinität zu Zwangsherrschaft und Diktatur (früher der Arbeiterklasse, heute der Wokerati) führen den Begriff in einer Weise spazieren, die an die Intonation ritueller Formeln im Rahmen einer religiösen Praktik erinnert.

Dabei ist nicht nur erstaunlich, dass manche dieser Linken über Jahrzehnte hinweg und im Schutze des „Völkerrechts“ und einer eigens errichteten Mauer dabei zusehen oder mitmachen konnten, die eigene Bevölkerung zu drangsalieren, es ist vor allem erstaunlich, dass dieselben Leute, die sich so gerne als Stimme der Bevölkerung inszenieren, keinerlei Anstalten machen, die Stimme der Bevölkerung in Venezuela auch nur eine Sekunde lang zur Kenntnis zu nehmen. Sie sind beseelt vom „Völkerrecht“, einem Allzweckbegriff, mit dem sie ihre Abneigung gegen die USA im Allgemeinen und Donald Trump im Besonderen kaschieren, ihre Angst davor, bei eigenen Sauereien nicht mehr vor dem externen Zugriff durch „das Völkerrecht“ geschützt zu sein bearbeiten und ihre Verachtung für „das Volk“, für das im Diktatoren schützenden Völkerrecht kein Platz ist, zum Ausdruck bringen können.



Aber was ist dieses „Völkerrecht“, von dem die hier Fabulierenden den Eindruck erwecken, sie hätten es in Gänze durchdrungen.

Gehen wir der Frage auf den Grund.

DAS VÖLKERRECHT GIBT ES NICHT.

Es gibt eine Ansammlung internationaler Verträge (im Wesentlichen die UN-Charta von 1945, die Genfer Konvention von 1949) ergänzt um allgemein akzeptierte Rechtsgrundsätze wie sie z.B. im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 verankert sind, erweitert  um Gewohnheitsrecht: was lange praktiziert wird, muss gut sein oder hehre Verlautbarungen wie „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) oder „lex specialis derogat legi generali“ (Spezialrecht verdrängt allgemeines Recht) und verrührt mit Urteilen des Internationalen Gerichtshofes und „Lehrmeinungen“.

Schon diese Beschreibung macht deutlich, dass das, was „Völkerrecht“ sein soll, das Patchwork von Verträgen und Abkommen einer AUSLEGUNG bedarf, weil nämlich überhaupt nicht klar ist, was vom Völkerrecht (von welchem Teil des Völkerrechts) gedeckt wird und was nicht. Leute, die wie die oben bebeispielten, behaupten, sie wüssten genau, was völkerrechtskonform und was völkerrechtswidrig ist, haben offenkundig keine Ahnung, worüber sie sprechen und sollten von allen, die ihnen begegnen, dazu aufgefordert werden, die bislang fehlende BEGRÜNDUNG dafür, warum das Ausleihen von Maduro durch die US-amerikanische Justiz, zum Zwecke einer Gerichtsverhandlung GEGEN welchen Teil der vielen Schriftseiten verstößt, die von diesen Leuten in Bausch und Bogen als „Völkerrecht“ bezeichnet werden.

Oben haben wir bereits darauf hingewiesen, dass das, was „Völkerrecht“ ist, einer AUSLEGUNG, wie alles, woraus Juristen ein Auskommen und Verdienst machen, bedarf, einfach deshalb, weil es Tausende Seiten voller in der Regel wischiwaschi und wenig konkretem Text gibt. Dass dem so ist, findet seinen Niederschlag in Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, mit dem die Zuständigkeit dieses „Hüters des Völkerrechts“ beschrieben wird:

„1. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach Völkerrecht zu entscheiden, wendet an:

  • a. die internationalen Übereinkünfte, allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Parteien ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt worden sind;
  • b. das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
  • c. die allgemeinen, von den Kulturstaaten anerkannten Rechtsgrundsätze;
  • d. unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59, die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.“
Michiel Jansz. van Mierevelt – Unknown source, Public Domain, Link

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Hugo Grotius, by Michiel Jansz. van Mierevelt – Unknown source, Public Domain, Link

Vor allem Punkt c ist ganz offenkundig ein Auslegungs- und vor allem ein Selektionsproblem, das weit zurückreicht und Namen wie Fancisco de Vitoria, Francisco Suárez, Hugo Grotius (de jure belli ac pacis, 1625), Samuel von Pufendorf, Emer de Vattel umfasst, allesamt Personen, die sich beginnend mit dem 16. Jahrhundert und mit dem Auftauchen der ersten Nationalstaaten Gedanken darüber gemacht haben, welche ethischen und rechtlichen Prinzipien internationale Beziehungen, Beziehungen zwischen Nationalstaaten leiten sollen, im 17. Jahrhundert vor allem in der Person von Grotius Regeln für Krieg und Frieden erarbeitet haben, die heute Teil des „Gewohnheitsrechts“ sind. Die Früchte ihrer Arbeit gingen in eine Reihe von Vertragswerken ein, die beginnend mit dem Westfälischen Frieden (1648) den Boden für „souveräne Staaten“ bereitet haben, fortgeführt im Wiener Kongress (1815), dem Haager Friedensabkommen (1899/1907), dem Völkerbund (1919) und schlieplich der UN, deren Charta (basierend auf der Atlantik Charta von 1941 und der Dumbarton-Oaks Konferenz von 1944) von der Mehrheit der 50 sie aushandelnden Staaten bis zum 26. Juni 1945 ratifiziert wurde.

Manche derjenigen, die von Völkerrecht reden, werden vielleicht auf Nachfrage die UN-Charta als „Völkerrecht“ nennen. Die UN-Charta ist indes bestenfalls ein kleines Rädchen im großen völkerrechtlichen Getriebe, mit dessen Betrieb sich der Internationale Gerichtshof in Den Haag abmüht. Insofern ist die Frage, ob die Extrahierung von Maduro aus seinem Hochsicherheitsbunker eine Verletzung internationalen Rechts darstellt, nach wie vor offen. Ob sie auch erheblich ist, ist eine ganz andere Frage, die zu der Frage überleitet, warum vor allem Linke und andere Möchtegern-Dikatoren so großen Wert auf „das Völkerrecht“ legen.

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Quelle: Telegraph

Auswüchse wie der gerade berichtete, wären ohne „international law“, wie der Korpus des „Völkerrechts“ in angelsächsischen Ländern heißt, nicht möglich. Dass sie und andere Politiken, die sich direkt gegen die Interessen der steuerzahlenden Bevölkerung richten, möglich sind, ist eine direkte Folge davon, dass eine schmarotzende Klasse „das Völkerrecht“ nichtzuletzt zu umfänglicher Selbstbereicherung nutzt.

Dass die schönen Worte, die idealen Vorstellungen, die internationale Vereinbarungen wie die UN-Charta zu Heilsbringern machen, die Staaten Schutzpflichten auferlegen, internationale Kooperation fördern und Rechenschaft für Regierungen begründen wenig mit der Realität zu tun haben, zeigt ein Blick in die Geschichte, der z.B. die Legitimation beider Invasion im Irak auf Basis des Völkerrechts und letztlich auf Basis von Lügen ermöglicht hat oder die „Erfolgsgeschichte“ Libyen:

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Muammar al-Gaddafi und Lula da Silva; by Ricardo Stuckert/PR – LINK; Gallery, CC BY 3.0 br, Link

Libyen ist ein Failed State, in dem bewaffnete Milizen Teile des Landes kontrollieren, Korruption die herrschende Form der Interaktion ist, ein Land, das seit dem Sturz von Gaddafi im Jahre 2011 zu einem Nährboden für Extremismus aller Art geworden ist. Daran hat weder die UN-Intervention mit Resolution 1973, die militärische Intervention in Libyen legalisiert hat, etwas geändert, noch haben die vielen UN-Sanktionen (z.B. ein Waffenembargo) irgend etwas dazu beigetragen, um die Verhältnisse in Libyen zu stabilisieren. Politische Lösungen, die von der UN propagiert werden, scheitern ebenso regelmäßig wie die humanitäre Hilfe, die auf den Weg gebracht wird, im Sumpf der Korruption verschwindet und nicht bei denen ankommt, für die sie eigentlich gedacht war. Die Libyer, die unter den dortigen Zuständen leiden, haben keinerlei Nutzen daraus, dass sie aus Sicht des „Völkerrechts“ einen Anspruch auf menschenrechtswürdige Lebensumstände haben.

Wann immer man „das Völkerrecht“ danach durchleuchtet, welchen Vorteil seine Anwendung der davon betroffenen Bevölkerung gebracht hat, ist die Ausbeute an Nutzen sehr gering. Wann immer man nach Gruppen sucht, die auf Basis behaupteter Ansprüche, die sich aus dem Völkerrecht ableiten, Profit generieren und reich werden, ergibt sich eine kaum endende Liste der Völkerrechts-Schmarotzer und -Profiteure.

Und das scheint einer der beiden Gründe dafür zu sein, dass „das Völkerrecht“ so viele „Freunde“ hat. Die einen lieben es, weil sie den Verweis auf „das Völkerrecht“ ausnutzen können, um sich selbst über alle Maßen zu bereichern, die anderen lieben es, weil jede politische Schweinerei, die gegen den Willen der Bevölkerung durchgesetzt wird, mit dem Verweis auf „internationale Verpflichtungen“ dem eigenen Verantwortungsbereich enthoben und mit einem quasi-Heiligenschein „des Völkerrechts“ versehen werden kann.

Das, was  als Völkerrecht gilt, ist ein weiteres Beispiel dafür, wie auf hehren Zielen aufbauende Regularien von einem Mob aus Interessenvertretern und sonstigen Profiteuren und vor allem von Vertretern linker politischer Provenienz unterwandert und instrumentalisiert werden, um den eigenen Zwecken zu dienen. Dass am Ende ein Scherbenhaufen zurückbleibt, ist – weil Linke am Werk waren – zwangsläufig.


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