Es wird immer irrer:

Die folgende Verordnung, die die Europäische Kommission derzeit vorbereitet, soll in den nächsten Monaten in Kraft treten:

VERORDNUNG (EU) 2026/666 zur Ergänzung von RRICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)

RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) wird um die folgenden Passagen ergänzt.

Die erwogenen Gründe werden in Punkt (17) um die im folgende kursiv gesetzte Passage ergänzt:

Aus Kunststoff bestehende Verschlüsse und Deckel, die für Getränkebehälter benutzt werden, zählen zu den Einwegkunststoffartikeln, die an den Stränden der Union am häufigsten als Abfall vorgefunden werden. Daher sollte das Inverkehrbringen von Einweg-Getränkebehältern aus Kunststoff nur gestattet werden, wenn sie bestimmte Anforderungen an das Produktdesign erfüllen, damit Einträge von aus Kunststoff bestehenden Behälterverschlüssen und -deckeln in die Umwelt erheblich vermindert werden. Für Getränkebehälter, die sowohl Einweg-Kunststoffartikel als auch Verpackungen sind, ist dies eine zusätzliche Auflage zu den Grundanforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich der Recycelbarkeit, von Verpackungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/62/EG.

Dahinter wird eingefügt:

Seit Einführung der RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt sind zunehmend Fälle bekannt geworden, in denen Nutzer von Einwegkunststoffartikel, die fest mit den Einwegkunststoffartikeln verbundenen Verschlüsse oder Deckel abreißen und getrennt entsorgen. Dadurch werden die Entsorgungskosten und die Wahrscheinlichkeit, Umweltverschmutzung Vorschub zu leisten, erhöht. Um diesem Fehlverhalten Einhalt zu gebieten und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, ist es angezeigt, eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates anzunehmende harmonisierte Strafnorm zu entwickeln, um deren Einhaltung zu gewährleisten.

Dadurch wird die folgende Änderung in Artikel 6 notwendig:

Artikel 6: Produktanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einwegkunststoffartikel, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.

wird ergänzt um:

(2) Nutzer ordnungsgemäß in Verkehr gebrachter Einwegkunststoffartikel, die die ordentlich an diesen Einwegkunststoffartikeln angebrachten „Verschlüsse oder Deckel aus Kunststoff“ entfernen und unabhängig von der ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln entsorgen, sind nach den neu aufgenommenen Arktikel 15 Absatz der Verordnung zur RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR) ergänzten Richtlinien zu bestrafen.

RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wird weiter ergänz um

Artikel 15: Strafvorschriften

Endnutzer von Einwegkunststoffartikel, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, die den durch Verbindung mit dem Körper des Einwegkunststoffartikels vor Umweltverschmutzung geschützten Verschluss oder Deckel mutwillig entfernen, und auf diese Weise potentiell zur Umweltverschmutzung beitragen, werden mit Geldstrafe, in Wiederholungsfällen mit Gefängnisstraßen nicht unter einem Jahr bestraft. Die nähere Umsetzung obliegt den Mitgliedsstaaten.

Die Aufforderung zum Entfernen der an ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Einwegkunstsstoffartikel angebrachten Verschlüsse oder Deckel wird wie eine vollendete Tat bestraft.

Was soll man dazu sagen? Die EU wird immer mehr zum totalitären Irrenhaus!

 

Falls Sie unsere Arbeit unterstützen, und dafür sorgen wollen, dass bei ScienceFiles auch weiterhin das Rad rund läuft, dann kaufen Sie uns doch einen Kaffee:




Oder unterstützen Sie uns auf einem der folgenden Wege
Unser herzlicher Dank ist Ihnen sicher!

DENN: ScienceFiles lebt von Spenden.
Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen, damit Sie uns auch morgen noch lesen können!


Wir haben drei sichere Spendenmöglichkeiten:

Donorbox

Unterstützen Sie ScienceFiles


Unsere eigene ScienceFiles-Spendenfunktion

Zum Spenden einfach klicken

Unser Spendenkonto bei Halifax:

ScienceFiles Spendenkonto:
HALIFAX (Bitte angeben: Zahlungsempfänger: Michael Klein, Zahlungszweck: ScienceFiles-Spende / Schenkung):

  • IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
  • BIC: HLFXGB21B24

Folgen Sie uns auf Telegram.


Anregungen, Hinweise, Kontakt? -> Redaktion @ Sciencefiles.org






Source link