Schüler haben am Freitag gegen die Wiedereinführung der Wehrpflicht demonstriert.
Obschon W18 habe ich Verständnis für diese Schüler.

Wir wurden im „freien Westen“ groß, Wehrdienst fand in den 1980er Jahren statt.

Helmut Schmitt war damals Kanzler, Westdeutschland ein angesehenes Land mit ernstzunehmenden Menschen in der Politik: Hans-Dietrich Genscher, Hans Jochen Vogel, Gerhard Baum, selbst Helmut Kohl war ein ganz anderes Kaliber als das, was uns heute als „Politiker“ präsentiert wird. Ich sage nur, Merz, Klingbeil oder Dobrindt … (den Rest habe ich ohnehin vergessen, sofern er sich je über meine Bewusstseinsgrenze gearbeitet hat).

Weit wichtiger: Deutschland war ein freies und ein prosperierendes Land, auch nach mehreren Jahren sozialliberaler Regierung war der „wirtschatfliche Motor“ noch vorhanden (obschon Karl Schiller als Wirtschaftsminister die Weichen von einer Freien in eine „soziale“ und damit niedergehende Marktwirtschaft gestellt hatte). Es gab etwas, das man behalten wollte, etwas, von dem man einen Vorteil hatte, etwas, das man zur Not verteidigt hätte.

Heute ist das anders.

Wer will einen Staat, den sich eine Polit-Kaste zur Beute genommen hat, der viel Geld ausgibt, um einen schmarotzenden Lebensstil zu finanzieren, während er denjenigen, die einen produktiven Beitrag leisten, abknöpft, was geht, einen Staat, dessen Profiteure sich mit autoritären ins totalitäre reichenden Mitteln vor Kritik, Verantwortung und Rechenschaftslegung drücken, die bürgerliche Freiheiten stehlen und immer weniger Luft zum Atmen lassen, tatsächlich verteidigen, einen Staat, dessen angebliche Elite es nötig hat, das kleine Psychlein, das in den Hüllen von zumeist inkompetenten Personen wohnt, mit Gesetzen wie dem folgenden zu schützen:

„(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.“

Der entscheidende Unterschied zwischen einer Demokratie und einem totalitären System, etwa einer Theokratie, wie sie gerade im Iran beseitigt wird, besteht darin, dass man in einer Demokratie jeden und alles kritisieren und in Frage stellen kann. Auch wenn es die meisten derjenigen, die sich für Demokraten halten, so sehen: Eine Demokratie gibt es nicht in einem Endzustand. Sie ist stets ein offenes, ein sich entwickelndes, ein hoffentlich sich verbesserndes Projekt, und Verbesserung ist das Ergebnis von Kritik, von Widerspruch, von verbaler ggf. harter verbaler Auseinandersetzung. Eine Auseinandersetzung um Demokratie kann man nicht in einem Plüschraum führen, in dem nur gesagt wird, was niemanden verletzt, und – mehr noch – diejenigen, die sich in einer Demokratie exponieren, tun das in VOLLEM BEWUSSTSEIN, sich nun zum Gegenstand von Kontrolle und harter Kritik zu machen. Die Fähigkeit, harte Kritik, zum Teil auch verletztende Kritik ZU ERTRAGEN, ist ein Auswahlkriterium für diejenigen, die politische Führer sein wollen. Wer es nicht schafft, Kritik, beleidigende, verletzende Kritik zu ertragen, der hat in der Politik nichts verloren.

Das heißt nicht, dass man sich an Politikern abarbeiten, sie nach Strich und Faden für die eigenen niedrigen Bedürfnisse missbrauchen kann, aber es heißt, dass auch beleidigende Kritik, so lange sie konstruktiv ist oder Missstände aufnimmt, möglich sein muss.

Zumal es in Demokratien keinen Personenkult gibt, sondern feste politische Positionen mit einer entsprechenden Stellenbeschreibung, die von gewählten Personen mehr oder weniger gut ausgefüllt werden. Schutz genießen in Demokratien POSITIONEN, nicht diejenigen, die sie ausfüllen. Ein grundlegender Irrtum vieler derjenigen, die heute in „die Politik“ gehen, in der Hoffnung, eine politische Position mache es möglich, ihre Unzulänglichkeiten zu kaschieren, verschaffe ihnen das Ansehen, das sie als Person, die für sich steht, nie erreichen könnten.

Politische Positionen schaffen kein Ansehen, sie geben demjenigen, der eine politische Position innehat, die Möglichkeit, sich Ansehen zu verdienen. Politisches Personal, das sich hinter dem Strafrecht versteckt, weil es zu verletzlich ist, um politische Anfeindungen ertragen zu können, ist ungeeignet, um Positionen in einer Demokratie einzunehmen.

Zumal: Das Rechtssystem in Demokratien schafft Spielregeln, die den Umgang der Bürger miteinander regeln, und es schafft Abwehrrechte für Bürger gegenüber dem Staat. Das Rechtssystem ist nicht dazu da, diejenigen, die es in eine politische Position geschafft haben, vor Bürgern zu schützen, sondern im Gegenteil dazu, die Bürger vor denen zu schützen, die politische Positionen einnehmen und damit die Möglichkeit erreicht haben, die Ressourcen, die diese Position bereitstellt, zu missbrauchen.

Und wenn Sie das alles Revue passieren lassen, dann haben Sie schnell einen Eindruck davon, was in Deutschland, und nicht nur hier, in den letzten Jahrzehnten schiefgelaufen ist, den Jahrzehnten, in denen immer mehr Mangelwesen, Inkompetente, psychologisch Beschädigte in die Politik geströmt sind, in der Hoffnung, per Position all das zu erlangen, was ihnen an ihrer Persönlichkeit mangelt.

Damit sind wir zurück bei Paragraph 90b des Strafgesetzbuches, der schon 1934 als Paragraph 2 des Heimtückegesetzes die folgende Form gefunden hat:

(1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.

(2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nicht-öffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.

ehe er 1975, im Zuge des Kampfes gegen Extremismus (damals waren das Linksextremisten, die Kaufhäuser in die Luft gesprengt haben) als strafrechtlicher Arm des beamtenrechtlichen Radikalenerlasses als eigenständiger Paragraph 90b im Rahmen der großen Strafrechtsreform eine Neufassung, diese Neufassung gefunden hat:

„(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.

Wie immer, wenn es um linke Terroristen geht, finden sich Leute, die Mord und Bombenanschlägen etwas Revolutionäres abgewinnen können…

Der „Entstehungskontext“ des Paragraphen 90b des Strafgesetzbuches ist untrennbar mit dem Links-Terrorismus der 1970er Jahre, den Nachwehen der Studentenbewegung verbunden. Zur Erinnerung:

12. Mai 1972, Augsburg: Bombenanschlag der RAF auf die Polizeidirektion, 7 Verletzte.
19. Mai 1972, Hamburg: Bombenanschlag der RAF auf das Axel-Springer-Hochhaus (Verlag), 17 Verletzte.
24. Mai 1972, Heidelberg: Bombenanschlag der RAF auf das US-Armee-Hauptquartier, 3 tote US-Soldaten, 5 Verletzte.
10. November 1974, Berlin: Mord der RAF an Günter von Drenkmann (Präsident des Kammergerichts).
27. Februar 1975, West-Berlin: Entführung des CDU-Politikers Peter Lorenz durch die Bewegung 2. Juni. Keine Toten; Lorenz wird freigelassen im Austausch für Häftlinge.
24. April 1975, Stockholm (deutsche Botschaft): Geiselnahme des RAF-Kommando „Holger Meins“ in der deutschen Botschaft, 2 Tote (Geiseln), mehrere Verletzte; 2 RAF-Mitglieder starben.

Das ist der Hintergrund, vor dem Paragraph 90b Eingang in des Strafgesetzbuch gefunden hat. Der Paragraph war nie dazu gedacht, psychologisch labile Personen vor Kritik zu bewahren, es geht vielmehr darum, terroristische Angriffe auf die demokratische Grundordnung abzuwehren, was leicht anhand der Tatbestandsmerkmale deutlich wird:

Die Tatbegehung muss öffentlich sein und die Verunglimpfung eines Gesetzgebungsorgans, der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft zum Gegenstand haben, wobei die Verunglimpfung in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise erfolgen muss und Vorsatz hinsichtlich der Verunglimpfung nachweibar und damit die Absicht, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden und Verfassungsgrundsätze zu zerstören (etwa Freiheitsrechte), festgestellt werden muss.

Das ist ein enger Anwendungsbereich.
Aber selbst einen solchen engen Anwendungsbereich kann man in einem autoritären Staat, in dem Ordnungsorgane zu hysterischen Swat-Teams gegen die Meinungsfreiheit umfunktioniert wurden, ausweiten:

Wie Appollo News berichtet, hat die Polizei zwei Schüler im Alter von 14 und 16 Jahren, sowie einen Erwachsenen im Alter von 27 Jahren festgenommen, weil sie ein gleichlautendes Pappschild mit der Aufschrift: „Merz, stirb‘ doch selbst an der Ostfront“ mitgeführt haben. Die Anklage lautet „Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen“ also §90b StGB.

Es geht kaum mehr lächerlicher.

Eine Aufforderung, selbst derjenige zu sein, der die mögliche Folgen der von ihm getroffenen Entscheidungen trägt, eine, wenn man so will, pointierte Form das, was es bedeuten kann, Wehrdienst zu leisten, zum Ausdruck zu bringen, soll eine „verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen“ darstellen, soll das Ansehen des Staates in einer Weise gefährden, die geeignet ist, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Es wird mir ewig ein Rätsel bleiben, wie sich Polizeibeamte, die Jugendliche wegen einem solchen Pappschild, auf dem nicht einmal die erste Anforderung, dass Merz nämlich in seiner Funktion als Bundeskanzler angegriffen wird, erfüllt ist, festnehmen, selbst ernstnehmen können. Ein Mindestmaß an Urteilsvermögen muss man auch von Polizeibeamten verlangen können, wenn man nicht dabei zusehen will, wie sie zu nützlichen Idioten einer übergriffigen Klasse von Politkaspern degenerieren. Ganz davon abgesehen, dass man das Ansehen eines Staates nicht verunglimpfen kann, weil ein Staat kein Ansehen hat, Ansehen können immer nur Menschen aufgrund ihrer Leistungen genießen,und, nun ja, damit kommen wir zurück zum Titel: die meisten dieser Personen muss man nicht verunglimpfen, um sie lächerlich zu machen. Die machen das alle selbst.

Insofern hat es Friedrich Merz in der Hand, ein wenig Schadensbegrenzung zu betreiben, in dem er „Ermächtigung“ verweigert, denn:

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.


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