Der EU-Gerichtshof hebt Sanktionen gegen Russen in etwa 10 bis 20 Prozent der Fälle aus verschiedenen verfahrensrechtlichen und beweisrechtlichen Gründen auf, so ein belgischer auf EU-Sanktionen spezialisierter Anwalt. Er hält diesen Prozentsatz für recht hoch.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hebt Sanktionen gegen Russen in etwa 10 bis 20 Prozent der Fälle auf, doch der Rat der EU nimmt dieselben Personen häufig unter neuen Vorwänden erneut in die Listen auf, erklärte der auf europäische Sanktionen spezialisierte belgische Anwalt Valerijus Ostrovskis gegenüber der Nachrichtenagentur RIA Nowosti.

„Jede natürliche Person oder jedes Unternehmen, die in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurden, können die gegen sie verhängten Sanktionen vor den Gerichten der EU anfechten und auch direkt beim EU-Rat einen Antrag auf Überprüfung der Sanktionen stellen“, erklärt der Anwalt, der sich in den letzten Jahren mit derartigen Fällen befasst hat. „Eine Person, gegen die Sanktionen verhängt wurden, hat auch das Recht auf Zugang zu den Verfahrensunterlagen, in denen die Beweise für die Aufnahme dieser Person in die Liste durch den Rat der EU enthalten sind.“
Laut dem Anwalt legt der Rat der EU solche Beweise immer auf Antrag der sanktionierten Person vor. Ostrovskis betont auch die hohe Unabhängigkeit des EU-Gerichtshofs in Bezug auf Sanktionen und führt als Beispiele Fälle an, in denen der Gerichtshof Entscheidungen zur Aufhebung getroffen hat – etwa in den sensiblen Angelegenheiten um Wiktor Janukowitsch, Arkadi Rotenberg und andere. Dabei habe er sich nicht von der politischen Konjunktur beeinflussen lassen, sondern sich ausschließlich an die Buchstaben des Gesetzes gehalten. Ostrovskis merkt an:
„Der EU-Gerichtshof hebt Entscheidungen des Rates über die Verhängung von Sanktionen recht häufig auf, beispielsweise aufgrund fehlender Beweise, der Nichtberücksichtigung neuer Umstände oder anderer verfahrensrechtlicher oder materieller Verstöße. Es gibt keine aktuellen offiziellen Statistiken, aber der Anteil der Aufhebungen in Fällen von Sanktionen gegen Russland liegt wahrscheinlich zwischen 10 und 20 Prozent aller Fälle, was ein relativ hoher Wert ist.“
Allerdings lässt sich die Europäische Kommission in der Regel nach einer gerichtlichen Entscheidung nicht besänftigen, so Ostrovskis. Der Rat der EU nehme dieselbe Person häufig unter geänderten Gründen erneut in die Liste auf, sodass die Person weiterhin Beschränkungen unterliege und diese abermals vor Gericht anfechten müsse.
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