Von Thomas Rießinger

Etwa zwei Jahrzehnte lang war Jean-Baptist Colbert Finanzminister des französischen Königs Ludwig XIV., des Sonnenkönigs. Das war in Anbetracht der fatalen königlichen Neigung zum Führen kostspieliger Kriege und zum ebenfalls nicht billigen Bau von Prunkschlössern kein reines Vergnügen, weder für den Minister noch für die Steuern zahlenden Untertanen. Worauf das Steuersystem beruht, war ihm völlig klar: „Die Kunst der Besteuerung“, äußerte er, „liegt darin, die Gans so zu rupfen, dass sie unter möglichst wenig Geschrei so viele Federn wie möglich lässt.“

So war es damals, so ist es heute. Wie es scheint, will sich Karin Prien, die findige Bundesministerin für Bildung, Familie, Frauen, Jugend und Senioren, um das Andenken Colberts verdient machen, denn sie hat einen Vorschlag zum Steuerrecht vorgelegt, genauer gesagt: zur Gestaltung der Einkommenssteuer. Das Ehegattensplitting will sie aufheben, und auch an den Steuerklassen will sie sich vergreifen. Es wäre schon viel gewonnen, so meint sie, wenn man die Steuerklassen 3 und 5 abschaffen könnte, denn „das macht es für Frauen attraktiver, mehr zu arbeiten.“

Gönnen wir uns also zunächst einen Blick auf das bekannte und beliebte Ehegattensplitting, dem Prien in der einen oder anderen Form zu Leibe rücken will. Seine Funktionsweise ist einfach genug und kann an Beispielen schnell verdeutlicht werden. Nimmt man für ein erstes Beispiel ein Ehepaar mit nur einem Verdiener, den ich als A bezeichne und der ein steuerpflichtiges Einkommen von 60.000 € im Jahr aufzuweisen hat, so wird für die Jahressteuer sein Einkommen halbiert, darauf die Steuer berechnet und dann verdoppelt. Auf diese Weise ordnet man den Verdienst nicht mehr nur A zu, sondern verteilt ihn auf A und den anderen Ehepartner B. Es werden also zweimal 30.000 € versteuert statt nur einmal 60.000 €. Das klingt zunächst wie ein Taschenspielertrick, ist aber keiner, denn der Tarif der Einkommenssteuer ist ein sogenannter progressiver Tarif, und das heißt: Je mehr man verdient, desto höher wird der prozentuale Steuersatz, bis er irgendwann die maximale Höhe erreicht hat. Es macht daher einen Unterschied, ob man zweimal 30.000 € oder einmal 60.000 € zu versteuern hat, denn im ersten Fall wird ein niedrigerer Tarif angewendet und die Steuerpflichtigen sparen Geld, das dem Staat selbstverständlich entgeht.

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Das System gilt nicht nur für Alleinverdiener, sondern ist stets anwendbar, wenn auch nicht immer sinnvoll. Um nur noch ein Beispiel zu nennen: Hat A ein Einkommen von 60.000 € und erfreut sich B immerhin an 20.000 €, so wird die Summe von 80.000 € wieder halbiert und die resultierenden 40.000 € werden zweifach versteuert. Offenbar stößt das System an seine Grenzen, wenn A und B das gleiche oder doch fast gleiche Einkommen haben; in diesem Fall ist der Vorteil ausgereizt und das Splitting spielt keine Rolle mehr.

Wie man sieht, ist es das Ziel des Ehegattensplittings, ein Ehepaar als eine Art von wirtschaftlicher Einheit zu betrachten, da sie schließlich in aller Regel freiwillig geheiratet haben, und die Steuerlast aufzuteilen. Auf diese Weise kann das Paar nicht immer, aber doch häufig, Steuern sparen, insbesondere dann, wenn einer der Beteiligten deutlich mehr verdient als der andere. Vor den Augen der Ministerin findet das aber keine Gnade, sie will es ja für Frauen attraktiver machen, mehr zu arbeiten.

Selbst wenn das im Rahmen des Splittingtarifes nicht möglich wäre, so ist dennoch eine Abschaffung des Ehegattensplittings völlig überflüssig, denn niemand wird dazu gezwungen, da es noch immer das segensreiche Instrument der Wahlfreiheit gibt. Bei der Einkommenssteuererklärung unterscheidet man nämlich zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung. Zwar wird jedes Ehepaar bei Eheschließung automatisch in die Kategorie der Zusammenveranlagung eingeordnet, womit das oben beschriebene System des Ehegattensplittings greift, doch kann sich jedes Paar bei Abgabe der Einkommenssteuerklärung für die Einzelveranlagung entscheiden, was nichts weiter bedeutet, als dass jeder der beiden Ehepartner einzeln nach seinem eigenen Einkommen besteuert wird und sich um das Einkommen des anderen nicht kümmern muss. Das kann man jedes Jahr, bei jeder neu einzureichenden Steuererklärung aufs Neue entscheiden, es ist mit einem Federstrich oder mit einem Mausklick leicht erledigt. Und das Beste ist: Es genügt, wenn einer der beiden Ehegatten die Einzelveranlagung wählt; dem anderen mag das sauer aufstoßen oder Freudenstürme verursachen, es spielt keine Rolle. Auch er muss sich dann zur Einzelveranlagung bequemen.

Es gibt also im Sinne der Steuerzahler keinen Grund, sich des Ehegattensplittings von staatlicher Seite zu entledigen, das können die einzelnen Steuerpflichtigen schon lange selbst. Wer sich somit von der Splitting-Regel benachteiligt fühlt, ob Mann oder Frau oder nicht-binärer Gartenzaun, kann sich ihrer entledigen, und wer sie für sinnvoll hält, kann sie behalten. Ihre Abschaffung hat nur zwei Gründe: Erstens kann man den Steuerzahlern wieder etwas tiefer in die Taschen greifen, und zweitens nimmt man ihnen, was Politiker gerne tun, ein Stück ihrer Freiheit weg. Kontrolle durch den Staat, also durch überschaubar begabte Politiker, statt Freiheit des Einzelnen.

Aber die Steuerklassen, vor allem die schreckliche Kombination aus den Klassen 3 und 5, die vor allem zu Lasten der Frauen geht: müsste man die nicht wirklich loswerden? Eher nicht. Zum einen sind Steuerklassen ein wenig Augenwischerei. Nehmen wir wieder ein Ehepaar A und B, die beide im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Verdient einer von ihnen mindestens 60% des gesamten Familieneinkommens, so macht es zunächst Sinn, dass der besser Bezahlte sich in der Steuerklasse 3 befindet, während der andere sich mit der Klasse 5 begnügen sollte. In diesem Fall wird so das Familieneinkommen gesteigert, weil die Eigenschaften der Klasse 3 die steuerliche Progression mildern, während im Gegenzug das geringere Einkommen in Klasse 5 über Gebühr versteuert wird. Doch die Einsparung überwiegt dann die zusätzliche Belastung, und das Gesamteinkommen erhöht sich. Leider nicht lange. Denn wer diese Kombination von Steuerklassen wählt, ist verpflichtet, nach Jahresende eine Steuererklärung abzugeben und sich veranlagen zu lassen, wobei meistens der Splittingtarif zur Anwendung kommt. Nach den Steuerklassen fragt dann keiner mehr. Sollten daher während des Jahres im Zuge der monatlichen Steuerzahlungen zu viele Ersparnisse angefallen sein, so darf man sich auf eine Aufforderung zur Nachzahlung freuen – die Steuerersparnis war nur eine temporäre, der Staat verschenkt nichts.

Erhöht sich das Einkommen des schlechter bezahlten Ehepartners, so hat die Klasse 5 tatsächlich verheerende Konsequenzen, da sie zu einer überhöhten monatlichen Besteuerung führt. Im Zuge der Einkommenssteuererklärung erhält man diese Überzahlungen zwar erstattet, aber so gibt man dem Staat einen zinslosen Kredit, den er nicht verdient hat. Doch hier kommt dann der zweite Einwand zum Tragen: Niemand ist gezwungen, sich für die Kombination der Klassen 3 und 5 zu entscheiden, auch hier gewährt das Steuerrecht genau die Wahlfreiheit, die der Ministerin so sehr missfällt. Falls A und B im Wesentlichen das Gleiche verdienen, werden sie sich hüten, die Kombination 3/5 anzustreben, sondern sich für die zweimalige Steuerklasse 4 entscheiden. Die entspricht im Wesentlichen der Steuerklasse 1 für Ledige, und jeder kann machen, was er will. Sollte also Ehepartner B sich dafür entscheiden, plötzlich ganz- und nicht mehr nur halbtägig zu arbeiten, so ist das kein Problem, da man die Steuerklassen einmal pro Jahr wechseln kann. Die Unannehmlichkeiten der Klasse 5 lassen sich so leicht vermeiden, allerdings um den Preis, dass man sich nicht mehr über die Annehmlichkeiten der Klasse 3 freuen kann. Man kann nicht alles haben.

Nur kurz will ich erwähnen, dass es auch noch die etwas kompliziertere Variante der Kombination „4/4 mit Faktor“ gibt, das würde zu weit führen. Auch bei der zweimaligen Steuerklasse 4 kann man selbstverständlich nach Abschluss des Jahres eine Steuererklärung einreichen – man muss es aber nicht. Die sowohl bei der Kombination 3/5 als auch bei „4/4 mit Faktor“ bestehende Pflicht zur Steuererklärung entfällt. Auf diese Weise verpasst man vermutlich die Möglichkeit, das eine oder andere von der Steuer abzusetzen, aber in jedem Fall hat man die Freiheit, sich für oder gegen eine Steuererklärung zu entscheiden.

Die Steuerklassen 3 und 5 wären daher nur dann ein Hindernis zur Erweiterung des Arbeitsvolumens, wenn sie für Verheiratete verpflichtend wären. Das sind sie aber nicht, es gibt noch die beiden anderen erwähnten Möglichkeiten, für die sich jedes Paar frei entscheiden kann. Doch es gibt eben nicht nur diese beiden Möglichkeiten, sondern auch noch die Kombination 3/5, und je nach persönlicher Erwerbssituation ist diese oder jene Variante sinnvoll. Der Staat hat sich da nicht einzumischen; er hat die Möglichkeiten zur Entscheidungsfreiheit bereit zu stellen und sich dann herauszuhalten. Es ist klar, dass so etwas Karin Prien nicht behagt, denn es gibt dem Staat keine erweiterte Kontrolle über das Finanzgebaren der Steuerzahler, denen man die Freiheit stehlen möchte, indem man eine bestimmte Variante abschafft. Dass sie jeder, der das für richtig hält, auch für sich selbst ohne jedes Problem abschaffen kann, interessiert nicht: Wo kämen wir denn hin, wenn Bürger oder gar Steuerzahler selbstständig entscheiden dürften?