In Kürze:

  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hebt Verbot des AfD-Neujahrsempfangs in Dortmund auf
  • Die Stadt berief sich auf angeblich parteipolitischen Charakter der Veranstaltung
  • Gerichte betonen Gleichbehandlungspflicht nach Grundgesetz
  • Kommunen scheitern häufig mit Verbotsbemühungen

 

Eine Woche nach den bayerischen Gemeinden Lindenberg und Seybothenreuth ist auch die Stadt Dortmund mit einem Versuch gescheitert, eine Rede des Thüringer AfD-Landeschefs Björn Höcke zu verhindern. Am Freitagnachmittag, 20.2., hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einem Eilantrag gegen ein am Morgen jenes Tages ergangenes Verbot des Neujahrsempfangs der AfD-Fraktion am Sonntag, dem 22.02. im Rathaus stattgegeben.

Oberbürgermeister Alexander Kalouti, der das Verbot ausgesprochen hatte, legte am Freitagabend noch ein Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht in Münster ein. Allerdings ist, wie eine Gerichtssprecherin laut WDR angab, mit einer rechtzeitigen Bearbeitung nicht mehr zu rechnen. Es sei „jahrelang etablierte Praxis“, dass Beschwerden dieser Art, die nicht bis Freitag, 15:00 Uhr, einlangen, nicht mehr bearbeitet werden.

Gastauftritt von Höcke

In der Vorwoche hatten die Städte in Bayern ihren Versuch, den Auftritt Höckes zu verhindern, darauf gestützt, dass dieser bereits zwei Verurteilungen wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufweist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) sah dadurch jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründet, dies werde bei dem Auftritt erneut der Fall sein.

Demgegenüber argumentierte die Stadt Dortmund primär damit, dass die AfD-Fraktion in Dortmund den Saal unter falschen Voraussetzungen beanspruchen wolle. Angekündigt sei ein Neujahrsempfang einer Ratsfraktion. Durch den aus Thüringen anreisenden Gastredner verliere das geplante Event jedoch diesen Charakter und werde zu einer Parteiveranstaltung. Eine solche sei im Rathaus jedoch nicht gestattet.

Diesem Standpunkt schloss sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht an. Die Veranstalterin sei unverändert die Ratsfraktion und der Auftritt eines Gastredners verändere den Charakter des Events nicht in wesentlicher Form. Die Stadt habe außerdem bereits in der Vergangenheit auch anderen Fraktionen Räume für ähnliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Dabei habe es ebenfalls externe Gäste gegeben.

AfD-Fraktion hat 280 Gäste eingeladen – Bündnis ruft zur Gegendemonstration auf

Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse die Stadt der AfD-Fraktion deshalb die Nutzung der Bürgerhalle im vereinbarten zeitlichen Rahmen gewähren. Der Neujahrsempfang wird am Sonntagabend stattfinden. Die AfD-Ratsfraktion hat eigenen Angaben zufolge 280 Gäste eingeladen. Ein Bündnis aus Parteien, Gewerkschaften und unterschiedlichen Initiativen hat zu einer Gegendemonstration vor dem Rathaus aufgerufen.

Kommunen in Deutschland hatten in der Vergangenheit wiederholt versucht, Veranstaltungen politischer Parteien – insbesondere rechter Gruppierungen – in kommunalen Räumlichkeiten zu unterbinden. Allerdings ist die Erfolgsbilanz dieser Bestrebungen dünn: In den meisten Fällen haben Gerichte den politischen Akteuren recht gegeben.

Kritik an Kosten für aussichtslose Prozessführungen

So hatte die Stadt Passau über mehr als 15 Jahre versucht, die Miete der mittlerweile abgerissenen Nibelungenhalle durch die Deutsche Volksunion (DVU) zu verhindern. In allen Fällen scheiterte dieses Vorhaben – unter anderem deshalb, weil auch die CSU diese Halle jedes Jahr für ihren politischen Aschermittwoch nutzen durfte. Insgesamt hat die Stadt mehr als 60 erfolglose Prozesse gegen die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte Partei geführt.

Im Schnitt stellte die Stadt dafür 5.000 D-Mark (etwa 2.550 Euro) zur Verfügung. Erst eine Abmahnung wegen „Missbrauchs der rechtsprechenden Gewalt“ vonseiten der Bezirksregierung führte dazu, dass die Stadt auf Prozesse verzichtete. Die DVU beendete 2001 ihre jährliche Praxis, sich in der Nibelungenhalle zu versammeln, nachdem die Stadt die Saalmiete massiv erhöht hatte. Im Jahr 2004 wurde die Halle abgerissen.
Die Kosten für die Prozessführung vonseiten der Kommunen errechnen sich in Verfahren dieser Art üblicherweise aufgrund des sogenannten Auffangstreitwerts von 5.000 Euro. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu Beginn eine Gebühr in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages von 170,50 Euro zu entrichten. Vor dem Oberverwaltungsgericht fällt das Vierfache des Grundbetrags an. Dazu kommen die eigenen Anwaltskosten und im Fall eines verlorenen Verfahrens auch die notwendigen Kosten des Gegners.
Auf der Grundlage der Artikel 3 und 21 des Grundgesetzes haben Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen. Dazu kommt die Neutralitätspflicht der öffentlichen Hoheitsträger. Es stellt keine Pflichtaufgabe für Kommunen dar, ihre Einrichtungen überhaupt an Parteien oder politische Vereinigungen zu vermieten. Allerdings müssen sie die Regeln für alle Parteien in gleicher Weise setzen: Entweder die Nutzung steht allen von ihnen zu oder keiner.

Beobachtung der AfD und Höckes durch Verfassungsschutz schadet Gleichbehandlung nicht

Der Umstand, dass eine Partei – wie im Fall der AfD – von einer oder mehreren Ämtern für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft ist, beeinflusst den Gleichbehandlungsanspruch nicht. In einigen Fällen hat die Rechtsprechung es jedoch für zulässig erklärt, dass Kommunen Veranstaltungen untersagen, wenn deren Zweck offenkundig keinen kommunalen Bezug habe und gegen Benutzungsordnungen verstoßen.
Dies hat im Vorjahr das Verwaltungsgericht Chemnitz angesichts einer von der Pro Chemnitz/Freie Sachsen-Fraktion geplanten „öffentlichen Fraktionssitzung“ bestätigt. Der von deutschen und österreichischen Inlandsgeheimdiensten als Rechtsextremist eingestufte Martin Sellner sollte dort einen Vortrag zum Thema „Remigration“ halten. Mit dieser geplanten Veranstaltung, so das Verwaltungsgericht, erfülle die Stadtratsfraktion keine ihren obliegenden Aufgaben, da Migrationspolitik keine Zuständigkeit des Chemnitzer Stadtrates sei.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Ferner erklärte es eine Verweigerung der Räumlichkeiten auch deshalb für zulässig, weil zu erwarten sei, dass bei der öffentlichen Veranstaltung extremistische und rassistische Inhalte verbreitet würden. Dies ist nach der Benutzungsordnung der Stadt Chemnitz untersagt.

 



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