Ein in der „Welt“ erschienener Artikel widmet sich zwei aktuellen, in der breiten Öffentlichkeit kaum beachteten Beschlüssen des Bundesverfassungsgericht, die nach Auffassung des Autors eine erhebliche Bedeutung für die Meinungsfreiheit haben. Im Zentrum stehe die Frage, wo scharfe, polemische Kritik ende und strafbare Beleidigung beginne – eine Grenzziehung, die im demokratischen Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung sei.
Polizeibeamter klagt Schulleiter in E-Mail an
Im ersten Fall gehe es um einen Konflikt während der Corona-Pandemie zwischen einem Gymnasialleiter und dem Vater eines Schülers. Hintergrund seien schulische Schutzmaßnahmen, insbesondere Testpflichten, gewesen. Der Vater, ein pensionierter Polizeibeamter, habe seinem Unmut in einer E-Mail deutlichen Ausdruck verliehen. Er habe die Maßnahmen als Ausdruck eines „faschistischen Systems“ bezeichnet und dem Schulleiter vorgeworfen, in „dunklen Zeiten“ ebenfalls zu jenen gehört zu haben, die das System stützten. Auch habe er von „faschistoiden Kadergehorsam“ gesprochen.
Das Amtsgericht Göppingen habe darin eine strafbare Beleidigung gesehen und den Mann zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Nachdem er durch die Instanzen gescheitert sei, habe er Verfassungsbeschwerde erhoben – mit Erfolg. Die zuständige Kammer unter dem Präsidenten Stephan Harbarth habe festgestellt, dass die Fachgerichte die notwendige Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit nicht ausreichend vorgenommen hätten. Gerade Machtkritik genieße besonderen Schutz. Bürger müssten Amtsträger auch in scharfer, personalisierter Form angreifen dürfen, ohne dass einzelne Formulierungen isoliert herausgelöst und sanktioniert würden. Die Urteile seien aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Im zweiten Fall habe ein Mann, der mehrfach psychiatrisch untergebracht und fixiert worden sei, seiner Anwältin vorgeworfen, sie habe durch „auf Illegalität basierender Faulheit“ ermöglicht, dass sich der „psychiatrische Mob“ eines Krankenhauses erneut gegen ihn habe richten können. Als eine Gerichtsvollzieherin die Zustellung dieses Schreibens verweigerte, weil sie den Inhalt für strafbar hielt, und das Oberlandesgericht diese Sicht bestätigte, sei auch hier Karlsruhe angerufen worden.
Das Bundesverfassungsgericht habe kritisiert, dass das Oberlandesgericht keinerlei ernsthafte Abwägung vorgenommen habe. Die bloße Feststellung, der Begriff „psychiatrischer Mob“ sei beleidigend, reiche nicht aus. Vielmehr müsse der Sinngehalt der Äußerung umfassend ermittelt werden. Zudem stelle sich bei kollektivbezogenen Aussagen die Frage, ob sie sich überhaupt auf eine konkret bestimmbare Person verengen ließen.
Der Artikel deutet diese Entscheidungen als Signal: Die Gerichte seien gehalten, sorgfältiger zu prüfen, bevor sie wegen Äußerungsdelikten verurteilten. In Zeiten wachsender Sensibilität für verbale Entgleisungen erinnere Karlsruhe daran, dass Meinungsfreiheit gerade dort ihre Bewährungsprobe bestehe, wo Kritik scharf, polemisch oder überzogen formuliert werde. Für den Autor sind die Beschlüsse daher ein beruhigendes Zeichen dafür, dass der Rechtsstaat funktioniere – auch wenn es kaum jemand bemerkt habe.