Der Wolf soll in das Bundesjagdschutzgesetz überführt werden. Unsere Autorin, Rechtsanwältin und Vorständin der „Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht“, erklärt, wie das zur unverhältnismäßigen Tötung der Tiere führen kann


Der Wolf – ein Jäger, der nun gejagt werden soll

Foto: Morris MacMatzen/ Getty Images


Der Wolf soll in Deutschland künftig bejagt werden. Seit Wochen wird teils hochemotional über den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz diskutiert. Dabei stehen die zahlreichen fachlichen Mängel naturschutzrechtlicher Art im Vordergrund, die sich insbesondere aus Problemen bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in das nationale Recht ergeben.

Probleme, die auch daraus resultieren, dass erstmals eine immer noch besonders geschützte Art vollständig aus dem Anwendungsbereich des hierfür einschlägigen Bundesnaturschutzgesetzes herausgenommen werden soll und dem alleinigen Anwendungsbereich des Bundesjagdgesetzes unterstellt werden soll. Ein Gesetz, das gerade kein Schutzgesetz ist, sondern das privatnützige Nutzungsrechte an bestimmten, festgelegten Wildtierarten einräumt und sich aus dem Eigentumsrecht ableitet.

Damit ergibt sich eine völlig andere Zielsetzung. Gibt es dafür einen vernünftigen Grund?

Schmerz und Leid sind gesetzlich verboten

Diese Frage stellt sich nicht nur mit Blick auf die laufende Diskussion über eine Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht. Sie formuliert vor allem die zentrale Anforderung des deutschen Tierschutzgesetzes, die bisher noch überhaupt keine Beachtung gefunden hat, der aber gerade nach der Herabsenkung des Schutzstatus des Wolfes eine vielleicht entscheidende Rolle zukommt.

Das Tierschutzgesetz verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, und begründet damit einen formellen Schutz für alle Tiere – auch für den Wolf. Der Mensch soll aus seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden schützen.

Deutschland hat diesem ethisch begründeten Tierschutz im Jahr 2002 Verfassungsrang verliehen. Im Artikel 20a des Grundgesetzes heißt es seitdem: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Placeholder image-2

Eine jagdliche Bestandsreduktion ist keine wirksame Maßnahme

Im Zusammenhang mit Nutztierrissen gibt es in der Regel keinen vernünftigen Grund, Wölfe zu töten. Denn eine Bejagung ist nicht alternativlos. Dieses Ergebnis deckt sich weitgehend mit dem Ergebnis der naturschutzrechtlichen Prüfungen und basiert auf denselben Argumenten: Expertenaussagen zufolge lassen sich Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere am effektivsten durch die korrekte Umsetzung von nicht letalen Herdenschutzmaßnahmen nachhaltig verhindern.

Eine jagdliche Bestandsreduktion stellt nach Auswertung der wissenschaftlichen Literatur gerade keine wirksame Maßnahme dar, um Übergriffe auf Nutztiere zu minimieren und den betroffenen Weidetierhaltern wirklich zu helfen. Eine Tötung erscheint vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Wenn es um eine potenzielle Gefährdung des Menschen durch den Wolf geht, existieren klare, internationale Standards, auf deren Grundlage sich die Verhältnismäßigkeit einer Tötung in Übereinstimmung mit den tier- und naturschutzrechtlichen Anforderungen überprüfen lässt.

Die Einzelfallprüfung entfällt, es gibt einen Widerspruch zum Tierschutzgesetz

Die nun geplante Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz scheint einen ganz anderen Weg zu öffnen: Das deutsche Jagdrecht räumt dem Jagdausübungsberechtigten das ausschließliche Recht ein, Wölfe zu töten, ohne dass im Einzelfall ein vernünftiger Grund für die Tötung nachgewiesen werden muss.

Die geplanten zusätzlichen neuen Regelungen für den Wolf ändern hieran auch nichts, sondern definieren lediglich einen Rahmen für die beabsichtigten Tötungen. Dies soll Rechtssicherheit für die Jagdausübungsberechtigten bieten, die Wölfe töten, und Tötungen erleichtern.

Aber der Schein trügt. Die vermeintliche Rechtssicherheit übersieht den Widerspruch zu den Regelungen des Tierschutzgesetzes. Die große Wertediskrepanz zwischenTierschutzrecht und Jagdrecht, die sich über Jahrzehnte immer mehr verstärkt hat, muss diskutiert und aufgelöst werden.

Dem vermeintlichen Anliegen einer „tragfähigen Koexistenz“ kann nur Rechnung getragen werden, wenn der Mensch seiner Verantwortung nachkommt und die Mitgeschöpflichkeit aller Tiere anerkennt. Der Ausbau eines privatnützigen Jagdrechts, bei dessen letzter Novelle Tiere noch Sachen waren und das ausschließlich den Interessen einer kleinen Lobby dient, ist sicherlich der falsche Ansatz. Und er entspricht bekanntermaßen auch längst nicht mehr den Interessen der Allgemeinheit.

Dieser Text ist zuerst erschienen am 23. Februar 2026

es Bundesjagdgesetzes unterstellt werden soll. Ein Gesetz, das gerade kein Schutzgesetz ist, sondern das privatnützige Nutzungsrechte an bestimmten, festgelegten Wildtierarten einräumt und sich aus dem Eigentumsrecht ableitet.Damit ergibt sich eine völlig andere Zielsetzung. Gibt es dafür einen vernünftigen Grund?Schmerz und Leid sind gesetzlich verbotenDiese Frage stellt sich nicht nur mit Blick auf die laufende Diskussion über eine Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht. Sie formuliert vor allem die zentrale Anforderung des deutschen Tierschutzgesetzes, die bisher noch überhaupt keine Beachtung gefunden hat, der aber gerade nach der Herabsenkung des Schutzstatus des Wolfes eine vielleicht entscheidende Rolle zukommt.Das Tierschutzgesetz verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, und begründet damit einen formellen Schutz für alle Tiere – auch für den Wolf. Der Mensch soll aus seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden schützen.Deutschland hat diesem ethisch begründeten Tierschutz im Jahr 2002 Verfassungsrang verliehen. Im Artikel 20a des Grundgesetzes heißt es seitdem: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Placeholder image-2Eine jagdliche Bestandsreduktion ist keine wirksame Maßnahme Im Zusammenhang mit Nutztierrissen gibt es in der Regel keinen vernünftigen Grund, Wölfe zu töten. Denn eine Bejagung ist nicht alternativlos. Dieses Ergebnis deckt sich weitgehend mit dem Ergebnis der naturschutzrechtlichen Prüfungen und basiert auf denselben Argumenten: Expertenaussagen zufolge lassen sich Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere am effektivsten durch die korrekte Umsetzung von nicht letalen Herdenschutzmaßnahmen nachhaltig verhindern.Eine jagdliche Bestandsreduktion stellt nach Auswertung der wissenschaftlichen Literatur gerade keine wirksame Maßnahme dar, um Übergriffe auf Nutztiere zu minimieren und den betroffenen Weidetierhaltern wirklich zu helfen. Eine Tötung erscheint vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Wenn es um eine potenzielle Gefährdung des Menschen durch den Wolf geht, existieren klare, internationale Standards, auf deren Grundlage sich die Verhältnismäßigkeit einer Tötung in Übereinstimmung mit den tier- und naturschutzrechtlichen Anforderungen überprüfen lässt.Die Einzelfallprüfung entfällt, es gibt einen Widerspruch zum TierschutzgesetzDie nun geplante Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz scheint einen ganz anderen Weg zu öffnen: Das deutsche Jagdrecht räumt dem Jagdausübungsberechtigten das ausschließliche Recht ein, Wölfe zu töten, ohne dass im Einzelfall ein vernünftiger Grund für die Tötung nachgewiesen werden muss.Die geplanten zusätzlichen neuen Regelungen für den Wolf ändern hieran auch nichts, sondern definieren lediglich einen Rahmen für die beabsichtigten Tötungen. Dies soll Rechtssicherheit für die Jagdausübungsberechtigten bieten, die Wölfe töten, und Tötungen erleichtern.Aber der Schein trügt. Die vermeintliche Rechtssicherheit übersieht den Widerspruch zu den Regelungen des Tierschutzgesetzes. Die große Wertediskrepanz zwischenTierschutzrecht und Jagdrecht, die sich über Jahrzehnte immer mehr verstärkt hat, muss diskutiert und aufgelöst werden.Dem vermeintlichen Anliegen einer „tragfähigen Koexistenz“ kann nur Rechnung getragen werden, wenn der Mensch seiner Verantwortung nachkommt und die Mitgeschöpflichkeit aller Tiere anerkennt. Der Ausbau eines privatnützigen Jagdrechts, bei dessen letzter Novelle Tiere noch Sachen waren und das ausschließlich den Interessen einer kleinen Lobby dient, ist sicherlich der falsche Ansatz. Und er entspricht bekanntermaßen auch längst nicht mehr den Interessen der Allgemeinheit.Dieser Text ist zuerst erschienen am 23. Februar 2026



Source link