Von Kai Rebmann

Eine Hand wäscht die andere. So muss man wohl den Doppelpass bezeichnen, der regelmäßig zwischen Politik und Rechtsprechung gespielt wird. Ganz aktuell war das jetzt in Brandenburg wieder zu beobachten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab in zweiter Instanz einem beruflichen Gymnasium recht, das einer 16-jährigen Schülerin ein Pflichtpraktikum beim AfD-Bundestagsabgeordneten René Springer verboten hatte.

Begründung des Gerichts: die AfD werde vom Landesverfassungsschutz als „gesichert rechtsextreme Bestrebung“ eingestuft. Dies wiederum sei nicht mit den Zielen und Grundsätzen von Erziehung und Bildung gemäß des Landesschulgesetzes vereinbar, wie es weiter heißt.

Was die Richter dabei aber übersehen oder, was wohl leider wahrscheinlicher ist, ganz bewusst ignorieren: eben dieses Upgrade zur „gesichert rechtsextremen Bestrebung“ – vom vormaligen „Verdachtsfall“ – wurde im Mai 2025 unter fragwürdigen Umständen vom damaligen Verfassungsschutzchef Jörg Müller vorgenommen. Sowohl er als auch seine Dienstherrin, die damalige Innenministerin Katrin Lange (SPD), mussten wenige Tage nach der umstrittenen Hochstufung ihre Stühle räumen – nicht zuletzt aufgrund dieser Causa.

Denn: der Verfassungsschutz ist immer dem jeweiligen Innenministerium unterstellt und damit  – und anders, als dies oft dargestellt wird – keineswegs unabhängig, ganz im Gegenteil. So sieht das im aktuellen Fall naturgemäß auch René Springer, der eine Instrumentalisierung eben dieses Organs wittert und dem Oberverwaltungsgericht eine „offenkundig politisch motivierte Entscheidung“ vorwirft. „Es ist ein bedenklicher Zustand unserer Demokratie, wenn einer Schülerin ein Praktikum bei einem direkt gewählten AfD-Bundestagsabgeordneten verwehrt wird“, bedauert der Brandenburger Landeschef seiner Partei.