Wir sind über einen interessanten Beitrag gestolpert, dem wir zunächst einen Rahmen geben wollen.
Steigende Spritpreise haben die Bundesregierung bislang zu keinerlei Maßnahme veranlasst, um ihre Bürger zu entlasten. Im Gegenteil wird das Angebot im eigenen Land weiter verknappt, um die Preise weiter in die Höhe zu treiben:
Wer würde, in einer Situation, in der sich ein Mangel einstellt, das mangelnde Gut weiter verknappen, wenn nicht ein bösartiger Akteur?
Damit nicht genug.
Der CO2-Wahnsinn, dem Polit-Cliquen wie einem Fetisch anhängen, wird im nächsten Jahr die Kosten für Heizöl in exorbitante Höhen treiben. H. Müller schreibt auf X:
„Ab 2027 steigt der Preis für 1000 Liter Heizöl aufgrund der CO2-Besteuerung durch den Bund um 470 Euro netto.
Auf die CO2-Steuer wird die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
Die Bürger bezahlen dann ab Januar 2027 insgesamt 560 Euro mehr für 1000 Liter.“
Die Rechnung basiert auf einem angenommenen CO₂-Preis von ca. 170–180 € pro Tonne (je nach Emissionsfaktor von Heizöl ≈ 2,65–2,7 kg CO₂/Liter) für 2027. Eine Prognose realistisch ist, die dennoch über- bzw. unterschritten werden kann, denn die Preise sollen „am Markt“ reguliert werden, damit die Polit-Gangster ihre Hände in Unschuld waschen können. Indes, der Markt, der den Zupreis regeln soll, ist einer, dessen Teilnehmer gezwungen werden, am CO2-Ablasshandel zu festen Mindestpreisen teilzunehmen, also gerade kein Markt.
Ein Scam.
Der von H. Müller genannte CO2-Mehrpreis für Heizöl ist sehr realistisch. Der tatsächliche „Marktpreis“, wie er im Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) zusammengeschustert wird, liegt sehr wahrscheinlich in der Gegend von 470 Mehr-Euro pro 1000 Liter Heizöl, auf die dann noch, wie oben beschrieben, Mehrwertsteuer erhoben wird. Staatliche Diebe bestehlen Bürger und erheben noch eine Diebstahlsteuer, die sich an der Höhe des gestohlenen Gutes bemisst.
Deutschland 2026 – ein Zustand, der die Frage aufwirft, wann genug, genug ist. Das bringt uns zu dem oben angekündigten Beitrag von Dirty Harry TV, der seine Beiträge als Satire bezeichnet, Realsatire, wie Sie gleich sehen werden:
„Rechtsgutachten zur Auslegung des § 32 StGB (Notwehr) in Verbindung mit § 370 AO (Steuerhinterziehung)
Betreff: Qualifikation der Nichtangabe steuerpflichtiger Einkünfte als gerechtfertigte Notwehrhandlung gemäß § 32 Abs. 1 StGB
I. Sachverhalt: Der Beschuldigte, ein durchschnittlich verdienender Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sah sich im Veranlagungszeitraum 2025 einer kumulierten Abgabenlast von 47,8 % (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, EEG-Umlage-Restbestand sowie diverser „Sonderabgaben zur Klimaneutralität und Digitalen Transformation“) ausgesetzt. Diese Last bedrohte unmittelbar seine wirtschaftliche Existenz, die finanzielle Handlungsfähigkeit seiner Familie und damit mittelbar auch das physische Überleben der von ihm abhängigen Personen. Er entschloss sich daher, einen Teil seiner Einkünfte nicht zu deklarieren, um die existenzbedrohende Zwangsabführung abzuwenden.
II. Rechtliche Würdigung
1 Notwehrvoraussetzungen gemäß § 32 StGB Notwehr ist gegeben, wenn eine Verteidigungshandlung erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Angriff muss nicht notwendig körperlich sein; auch ein schwerwiegender, gegenwärtiger Angriff auf vermögenswerte Rechtsgüter kann eine Notwehrlage begründen (st. Rspr. BGHSt 3, 217; 27, 336).
2 Der Staat als Angreifer Der moderne Sozial- und Umverteilungsstaat tritt dem Bürger nicht als neutraler Hoheitsträger, sondern als systematischer, mit Zwangsgewalt ausgestatteter Vermögensangreifer gegenüber. Die Steuerforderung stellt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) dar, da sie
ohne individuelle Gegenleistung,
ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen und
unter Androhung von Freiheitsstrafe, Zwangsgeld und Pfändung erhoben wird.
3 Die Abgabenlast hat längst die Schwelle einer bloßen „Finanzierungsbeitragspflicht“ überschritten und ist zu einem existenzvernichtenden Enteignungsinstrument mutiert.
Der Angriff ist gegenwärtig, weil er jährlich wiederkehrend und unmittelbar vollstreckbar ist (vgl. § 249 AO i.V.m. § 370 AO). Er ist rechtswidrig, weil er das in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Eigentum substantiell aushöhlt, ohne dass der Betroffene eine adäquate Gegenleistung in Form von Sicherheit, Infrastruktur oder sozialer Stabilität erhält – vielmehr finanzieren die Mittel zunehmend ideologische Projekte, die der Mehrheit der Beitragszahler erkennbar schaden.
4 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verteidigung Die Nichtangabe steuerpflichtiger Einkünfte stellt die mildeste und einzig effektive Verteidigungshandlung dar. Eine offene Verweigerung der Zahlung würde sofortige Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen (§ 328 AO). Der passive Widerstand durch Unterlassung der Deklaration ist daher das einzig verhältnismäßige Mittel, um den Angriff abzuwehren, ohne selbst strafrechtlich relevantere Handlungen (z. B. offene Gewalt) zu begehen.
5 Rechtsgut „wirtschaftliche Existenz“ als notwehrfähiges Rechtsgut Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt bereits seit langem an, dass auch immaterielle und wirtschaftliche Rechtsgüter notwehrfähig sein können, wenn ihre Verletzung zu einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben führt (vgl. BGH NStZ 1988, 269). Die systematische Überbesteuerung erzeugt genau diese Gefahr: Sie führt zu psychischer und physischer Überlastung, zu Altersarmut, zu familiärer Destabilisierung und letztlich zur existentiellen Bedrohung. Der Bürger verteidigt mithin nicht lediglich „Geld“, sondern sein Leben in Würde.“
Steuerzurückhaltung ist ein Recht, ist sie auch eine Pflicht?
Jedoch nicht ohne die Meinung von Herrn Kant aus Königsgrätzberg aus seiner Metaphysik der Sitten zu extrapolieren:
In der Metaphysik der Sitten formuliert Kant nicht nur ein Notwehrrecht, sondern eine Notwehrpflicht. Die Pflicht zur Notwehr ergibt sich aus seiner Tugendlehre und den darin festgeschriebenen Pflichten ein rechtschaffendes Leben zu führen und niemandem Unrecht zu tun.
Ein Übergriff, wie ihn Steuern, die die eigene Existenz infrage stellen, bedeuten, ist für Kant nicht nur ein Verstoß gegen diese beiden Pflichten, es ist auch ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dessen, der besteuert wird.
Angriffe auf seine Freiheit und sein Eigentum und Exzess-Steuern, die keinerlei Nutzen für den Besteuerten mit sich bringen, zerstören seine (Handlungs-)Freiheit und dezimieren sein Eigentum, Angriffe auf Freiheit und Eigentum, so schreibt Kant, brächten den Angegriffenen in die Situation, dass ihm durch die Tat eines anderen, hier seiner Regierung, sein Wert als Mensch abgesprochen wird.
Da jeder Mensch verpflichtet ist, sich gegen alle Angriffen auf seine Persönlichkeit zur Wehr zu setzen, ergibt sich daraus die Pflicht zur Notwehr. Die Mittel, die zur Notwehr eingesetzt werden, unterliegen der Wahl des Angegriffenen. Die Mittel unterliegen keiner Pflicht zur Mäßigung. Eine Mäßigung könne der Angegriffene nur dem Angreifer schulden. Dieser übertrete jedoch die Verpflichtung zum rechtschaffenden Leben, begehe Unrecht und verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte des Angegriffenen, so dass jede Pflicht zur Mäßigung entfalle. Mäßigung wird damit zur ethischen Entscheidung, die ein Angegriffener treffen kann, aber nicht treffen muss.
Als Konsequenz der Kantschen Ausführungen bleibt ein Angegriffener – egal, welche Mittel der Notwehr er auch wählt, straffrei, während ein Angreifer damit rechnen muss, dass ein Angegriffener mit allen verfügbaren Mitteln Notwehr leistet.
So sieht es Immanuel Kant!
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