Von Kai Rebmann

Für die Polizei war es bisher schon nicht einfach, vollziehbar ausreisepflichtige Flüchtlinge außer Landes zu bringen. Das wollte die Politik ändern und hat den Beamten deutlich mehr Befugnisse eingeräumt. So durften verschlossene Türen von Zimmern in Unterkünften oder solche, die auch nach höflichem Klingeln bzw. Anklopfen nicht geöffnet wurden, notfalls mit Gewalt aufgebrochen werden. Dem schob das Bundesverfassungsgericht jetzt einen Riegel vor und tat dies in einer durchaus bemerkenswerten Besetzung der Richterstühle.

Laut aktuellem Urteil sind Abschiebungen ausreisepflichtiger Migranten nur dann möglich, wenn der Betroffene außerhalb des eigenen Zimmers in seiner Unterkunft oder in einem sonstigen öffentlichen Bereich angetroffen wird. Oder dieser sich zum Beispiel im Zimmer seines Nachbarn befindet und dieser dem Betreten durch die Polizei ausdrücklich zustimmt.

Kopp Vertreibung 2

Mit anderen Worten: Wer den Beamten eine lange Nase dreht, diese einfach vor verschlossenen Türen stehen lässt und damit deutsches Recht mit Füßen tritt, wird ab sofort noch belohnt – und das womöglich noch mehrfach. So wie im vorliegenden Fall, auf den sich das Urteil aus Karlsruhe bezieht. Ein Flüchtling aus Guinea wurde bereits im Jahr 2019 aus seinem Zimmer geholt und zum Flughafen Tegel gebracht worden. Nachdem sich der Afrikaner geweigert hatte, das Flugzeug nach Italien freiwillig zu betreten, musste die Polizei ihn wieder ziehen lassen. Inzwischen hat der damals vollziehbar Ausreisepflichtige eine Duldung erhalten und eine Ausbildung zum Lackierer und Maler begonnen.