Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht: Ich entwickele erheblichen Ärger über diese simplen Personen, die nun mit „Völkerrecht“ vorne, hinten, unten und oben durch die Gegend laufen, um sich als Connaisseur internationalen Rechts zu inszenieren und damit ihre moralische Überlegenheit über andere zu etablieren. Dass es sich dabei in der Regel um Leute handelt, die keine Ahnung davon haben, was „Völkerrecht“ eigentlich ist, sein oder bedeuten soll, setzt der ganzen Satire auf öffentliche Diskussion die Sahnehaube auf, wobei die Idealisierung eines „Rechts“ als höchster moralischer Instanz mit der Kapazität, jede Form von Schutz vor Krieg und Verbrechen zu gewährleisten, geradezu lächerlich ist.
Machen wir die Probe aufs Exempel anhand eines hypothetischen Falls.
Stellen Sie sich vor, das Dritte Reich wäre heute existent. Hitler und die NSDAP hätten die Deutschen in fester politischer Hand. In Abweichung vom historischen Vorbild wären Hitler und sein Deutschland keine internationale Gefahr, vielmehr ein Land mit Vertretung bei den Vereinten Nationen und entsprechender Einbindung in internationalen Organisationen, das keinerelei aggressive Handlungen gegenüber anderen Staaten zeigt. Aber es wäre ein Land, in dem Juden verfolgt, in Konzentrationslagern interniert und umgebracht würden.
Würde „das Völkerrecht“, wie es heute zur Anwendung kommt, einen Holocaust durch militärische Intervention verhindern?
NEIN!
Eine unilaterale militärische Intervention etwa durch die Franzosen oder die Österreicher, die Juden zur Hilfe eilen wollen, wäre ein klarer Verstoß gegen Artikel 2(4) der UN-Charta, der die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit eines Staates, in diesem Fall des Neo-Dritten Reiches verbietet. Es wäre darüber hinaus ein Verstoß gegen Artikel 2(7), der eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates durch Drittstaaten untersagt.
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder./
Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
Würde, wie in unserem hypothetischen Beispiel, Neo-Hitler-Deutschland auf einen Krieg gegen Nachbarstaaten verzichten, dann wäre ein Holocaust an der deutschen jüdischen Bevölkerung durch das „Völkerrecht“ gedeckt, ein militärisches Eingreifen durch einen Mitgliedsstaat der UN verwehrt.
Die einzige Möglichkeit, einen Holocaust in Deutschland zu verhindern, wäre in diesem Fall das ius cogens, das zwingende Recht, das ein absolutes Verbot von Völkermord (festgeschrieben in der Genocide Convention von 1948) vorsieht. Die systematische Ermordnung von deutschen Juden würde als Völkermord als systematische Vernichtung basierend auf Ethnie oder Religion gelten.
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Wahrscheinlich ist, dass zunächst mit Sanktionen, Embargos auf Waffenliferungen auf den Holocaust in Neo-Hitler-Deutschland reagiert würde. Autorisierte militärische Interventionen, mit einem Mandat der UN, d.h. des Sicherheitsrates wären zwar möglich, sind aber leicht per Veto, etwa durch Frankreich, das keinen Konflikt mit dem Nachbarland will oder China, das Auswirkungen auf den eigenen Umgang mit Ethnischen Minderheiten befürchtet, zu unterbinden.
Parallelen zur Situation in Myanmar, dort findet seit 2017 ein Genozid an den Rohingya statt oder zu Syrien, seit 2011 sind wechselnde Bevölkerungsgruppen Opfer eines Genozid geworden, drängen sich auf. In beiden Fällen wurden militärische Interventionen im Rahmen der UN diskutiert, und in beiden Fällen zugunsten von Sanktionen und Verfahren vor dem International Court of Justice verworfen.
Fazit: Im heutigen Völkerrecht würde eine militärische Intervention gegen Neo-Hitler-Deutschland nicht verboten, wäre unter der Responsibility to Protect möglich, um einen Holocaust zu stoppen – immer vorausgesetzt, der UN-Sicherheitsrat würde ein solches Eingreifen mandatieren. Ohne ein solches Mandat ware eine militärische Aktion gegen Neo-Hitler-Deutschland illegal, Opfer des Schutzes der Souveränität von Neo-Hitler-Deutschland, Opfer des Hinweises, es handle sich um innere Angelegenheiten von Neo-Hitler-Deutschland.
Wer erwartet, dass – um die geschichtliche Analogie weiterzutreiben -, schwache Politiker wie Neville Chamberlain oder Albert Lebrun oder an Europa zunächst höchst desinteressierte Politiker wie FD Roosevelt – einer militärischen Intervention in Deutschland das Wort geredet hätten, dürfte als hoffnungsloser Optimist einfache Beute für Nepper, Schlepper und Bauernfänger aller Art sein.
Letztlich stellt ein Recht einen Korpus bereit, der, wenn es in den Bereich des Politischen geht, eines Willens der Anwendung bzw. Durchsetzung bedarf… Ein Satz, der die Infantilität und Ahnungslosigkeit derjenigen, die derzeit nach „dem Völkerrecht“ schreien, in krasser Weise bloßstellt.
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