Während die politische Klasse einmütig die neue deutsche „Kriegstüchtigkeit” beschwört und die Musterung junger Männer vorbereitet, haben wir uns nach Hilfsangeboten umgesehen, die junge Menschen bei der Verweigerung des Wehrdienstes unterstützen. Es gibt ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung – und es sollte von den Interessierten so schnell wie möglich in Anspruch genommen werden, bevor die „Spannungsfall-Falle“ zuschnappt. Ein Artikel von Maike Gosch.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das sogenannte Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Alle 18-jährigen Männer müssen einen Fragebogen der Bundeswehr ausfüllen. Ab Juli 2027 sollen die Musterungen beginnen. Die Politiker sprechen von „Bedarfswehrpflicht”, von „Zeitenwende”, von der Notwendigkeit, „kriegstüchtig” zu werden. In den Talkshows überbieten sich „Sicherheitsexperten“ mit martialischen Forderungen. Was in diesem medialen Trommelfeuer der Aufrüstungsrhetorik allerdings zu wenig vorkommt: Es gibt ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes lautet unmissverständlich:
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“
Dass dieses Grundrecht in der gegenwärtigen Debatte so selten erwähnt wird, ist sicher kein Zufall. Wer sich die Berichterstattung der vergangenen Monate anschaut, stellt fest: Über die Ausweitung der Rüstungsausgaben auf über 100 Milliarden Euro wird ausführlich berichtet. Über den neuen Wehrdienst ebenso. Aber über die konkreten Möglichkeiten der Kriegsdienstverweigerung? Weitgehend Schweigen. Oder schlimmer noch: Wer über Verweigerung spricht und gegen die Wiedereinführung der Wehrpflicht demonstriert, wird als „Drückeberger“ dargestellt, als jemand, der sich seiner „Verantwortung” entzieht. Die Diffamierung derjenigen, die ihr Grundrecht wahrnehmen werden, wird damit schon vorbereitet.
Wer füllt die Lücke?
Wo finden also junge (und nicht so junge) Menschen Unterstützung bei der Kriegsdienstverweigerung? Hier einige Angebote. Die Auflistung ist selbstverständlich nicht abschließend. Teilen Sie uns gern in den Leserbriefen mit, welche Angebote und sonstige Unterstützung es darüber hinaus gibt.
Die Deutsche Friedensgesellschaft (DFG-VK) bietet Informationen für verschiedene Situationen (je nach Alter, Status – Reservist oder Zivilist, etc.) und informiert ausführlich über die Antragstellung und die rechtliche Situation. Sie bietet an, formulierte Anträge zu überprüfen, und ermöglicht Beratung durch persönliche Ansprechpartner in allen Bundesländern.
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) informiert über das Verfahren und bietet ebenfalls persönliche Beratungsgespräche und Unterstützung bei der Antragstellung durch die Friedensbeauftragten der Landeskirchen.
Die Internationale der Kriegsdienstgegner (IDK) bietet persönliche Beratungsgespräche in verschiedenen Städten an. Außerdem kann man bei ihnen Referenten für Vorträge und Diskussionsveranstaltungen in Schulen buchen, die ein Gegengewicht zu den umstrittenen verstärkten Auftritten von Bundeswehrvertretern an Schulen liefern.
Besonders nutzerfreundlich ist das Angebot des Bündnis Sahra Wagenknecht: Unter der Adresse grundrecht-kdv.de bietet das BSW eine kostenlose Web-Anwendung, die jungen Männern – und nicht nur ihnen – Schritt für Schritt zeigt, wie ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt wird. Die App bietet einen Schnell-Check, bei dem Nutzer nach Geburtsjahr, Geschlecht und Musterungsstatus eine persönliche Einschätzung erhalten. Sie führt durch den Prozess der Gewissensreflexion, hilft bei der Strukturierung der persönlichen Begründung und generiert am Ende die notwendigen Dokumente: Anschreiben, tabellarischer Lebenslauf und die vom Nutzer formulierte Begründung.
Der Antrag wird dabei selbstverständlich nicht von der App erstellt. Sie ist ausdrücklich kein Textgenerator und warnt sogar davor, KI-generierte Texte zu verwenden – das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erkenne solche Texte und lehne sie ab. Die App gibt jungen Menschen aber die Informationen an die Hand, die sie brauchen, um ihr Grundrecht eigenständig wahrzunehmen. Die BSW-App enthält kein persönliches Beratungsangebot, sondern berät, informiert und unterstützt inhaltlich beim Verfassen der persönlichen Begründung. Alle Daten, die Nutzer eingeben, sollen dabei auf dem eigenen Gerät verbleiben – es werden keine Informationen an einen Server übertragen. In einer Zeit, in der der Staat zunehmend Daten über Wehrpflichtige sammelt, ist das sicher vielen Nutzern wichtig.
Die „Spannungsfall-Falle” – ein Begriff, den man kennen sollte
Wichtig ist für junge Menschen, die einen Antrag stellen wollen, die Beachtung der sogenannten „Spannungsfall-Falle”: Wird in Deutschland ein „Spannungsfall“ gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes vom Bundestag festgestellt, entfällt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) grundsätzlich die aufschiebende Wirkung eines laufenden Kriegsdienstverweigerungsantrags. Dasselbe gilt im Verteidigungsfall. Das bedeutet: Wer seinen Antrag erst stellt, wenn die Lage eskaliert, kann unter Umständen trotz eines gestellten Antrags während des laufenden Verfahrens zum Wehrdienst eingezogen werden.
Allerdings – und das ist ein wichtiger Aspekt, der in der öffentlichen Debatte bislang kaum vorkommt – hat das Wehrdienstmodernisierungsgesetz mit dem neuen § 13 KDVG eine Schutzklausel eingeführt: Für ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, gilt diese „Spannungsfall-Falle“ ausdrücklich nicht. § 13 Abs. 3 KDVG bestimmt, dass § 11 Abs. 1 Nr. 1 auf diese Fälle nicht anzuwenden ist. Ihre Anträge behalten also auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall die aufschiebende Wirkung. Das bestätigt auch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf seiner offiziellen Website.
Das bedeutet: Die Hauptzielgruppe des neuen Wehrdienstes – die Jahrgänge 2008 und 2009 – ist durch diese Regelung geschützt. Die „Spannungsfall-Falle” betrifft in ihrer aktuellen gesetzlichen Ausgestaltung vor allem die nachrückenden Jahrgänge ab 2010 sowie Reservisten und aktive Soldaten.
Dennoch wäre es naiv, sich allein auf diese Schutzklausel zu verlassen. Denn Gesetze können geändert werden – und zwar schnell. Wer die parlamentarische Dynamik der vergangenen Monate beobachtet hat, weiß: Wenn es um Aufrüstung und „Kriegstüchtigkeit” geht, kennt die Große Koalition wenig Zurückhaltung. Eine bereits erfolgte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bietet daher den stärksten Schutz – daran ändert auch § 13 KDVG nichts. Die aktuelle Bearbeitungsdauer liegt bei mehreren Monaten. Angesichts steigender Antragszahlen – 2024 gab es einen Anstieg von 45 Prozent gegenüber dem Vorjahr – dürfte sich diese Frist weiter verlängern. Die Anerkennungsquote sank im selben Zeitraum, die Behörden prüfen also strenger. Wer wartet, riskiert längere Verfahren und härtere Prüfungen – und den Verlust der aufschiebenden Wirkung.
Es ist wichtig, sich daran zu erinnern: Kriegsdienstverweigerung ist kein Gnadenakt des Staates, sondern ein eigenständiges Grundrecht. Es steht im Grundgesetz, weil die Mütter und Väter der Verfassung aus den Erfahrungen zweier Weltkriege gelernt haben. Zehntausende Todesurteile hatte die NS-Militärjustiz gegen Deserteure, „Wehrkraftzersetzer” und „Kriegsverräter” verhängt. Diese Geschichte sollte man bedenken, bevor man die Verweigerung in ein schlechtes Licht rückt.
Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung existiert. Und es sollte rechtzeitig wahrgenommen werden, weil eine rechtskräftige Anerkennung den stärksten und zukunftssichersten Schutz bietet – auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Titelbild: Filmbildfabrik / Shutterstock
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