Von Thomas Rießinger.

Stammtische sind nicht jedermanns Sache. Dass aber der mehrmalige Besuch von Stammtischrunden dem Besucher unter Umständen den Weg zur Front ersparen kann, ist eine neue Entwicklung.

Wie man von LTO, der „Legal Tribune Online“, erfahren kann, hat die Bundeswehr sich geweigert, einen Berliner Rechtsanwalt zum Dienst heranzuziehen, zu dem er sich freiwillig gemeldet hatte – eine Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Berlin vor wenigen Tagen bestätigt hat. Was war geschehen? Im Jahre 2015 hatte sich der Rechtsanwalt bereit erklärt, „sich zu Dienstleistungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Das ist ehemaligen Berufssoldaten beziehungsweise ehemaligen Soldaten auf Zeit (§ 59 Abs. 2 Soldatengesetz (SG)) wie auch Freiwilligen (§ 59 Abs. 3 SG) möglich. Sie müssen dazu nur eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben.“ Das ist noch nichts Ungewöhnliches, und bis 2023 ging alles seinen Gang.

Doch dann kamen die Abgründe im Denken und Handeln des Anwalts ans Licht. „2017 hatte der Mann in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen (etwa zehn Stammtischrunden) der sogenannten Identitären Bewegung teilgenommen“, wovon man bei der Bundeswehr aber erst 2023 erfuhr und sich dafür entschied, ihn nicht mehr zum Dienst heranzuziehen. Nicht etwa, weil er in Ausübung seines freiwilligen Dienstes aufgefallen wäre, sei es durch Indoktrinationsversuche, sei es durch Sabotage. Sondern nur, weil er an einer Demonstration und etwa zehn Stammtischrunden der Identitären Bewegung teilgenommen hatte.

Das hat der Anwalt nicht eingesehen, er hat vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Und er musste nun erfahren, dass die Entscheidung der Bundeswehr „aus Sicht der 36. Kammer des VG Berlin rechtmäßig“ sei. Werfen wir zunächst einen Blick auf die Begründung.„Das Ansehen der Bundeswehr“, so hören wir, „werde andernfalls ernstlich gefährdet, wenn der klagende Anwalt für sie Dienste erledigte. Denn die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe, so das VG Berlin.“ Unabhängig von Dienstgrad und Stellung müsse man „von allen Soldaten ein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung“ erwarten. Diese Erwartung habe der Mann aber „durch seine Nähe zur Identitären Bewegung enttäuscht“, denn er habe sich durch seine Teilnahme an den erwähnten Veranstaltungen „mit den Zielen der Identitären Bewegung solidarisiert.“ Und die wurde schon 2016 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, „inzwischen ist sie als gesichert rechtsextrem eingestuft“ und verfolgt nach Auffassung des Gerichts verfassungsfeindliche Ziele.

Das hohe Gericht hat sich von den Auslassungen des Anwalts, „er habe sich schon im Herbst 2017 vollständig von der Identitären Bewegung distanziert, alle Kontakte abgebrochen und unterstütze seither „vorbehaltlos“ die demokratische Ordnung hierzulande. Er sei „weltoffen“, habe jedoch eine konservative politische Grundhaltung“, nicht beeindrucken lassen und hielt seine Behauptung, „zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen zu sein“, für unglaubhaft, denn in Anbetracht „seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen“ müsse er gewusst haben, wofür die Bewegung stehe.