Wen es interessiert: eine kurze Geschichte der Korruption der Parteienfinanzierung:
Im Jahre 1992 hat Karl-Heinz Naßmacher einen Artikel, in dem er die Parteienfinanzierung in Deutschland mit der anderer Staaten verglichen hat, mit den folgenden Worten abgeschlossen:
„Der Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamteinnahmen [der Parteien] ist im Zeitlauf deutlich gestiegen. Es erscheint deshalb als nicht zweckmäßig, nur von Ausgabenexpansion zu sprechen, sondern eher angemessen, in Übereinstimmung mit dem langjährigen etablierten Tenor der politischen Publizistik den Begriff Selbstbedienung in Betracht zu ziehen“.
Im Jahr 1992 hat das Bundesverfassungsgericht ein insofern einschlägiges Urteil zur Parteienfinanzierung gesprochen als die vorhergehende Rechtsprechung weitgehend für nichtig erklärt wurde.
Damit ist eine Selbstbereicherungsquelle der Parteien wieder erschlossen worden, die 1958 durch systematischen Griff in das Steuersäckel geschaffen wurde und 1966 zeitweise von Verfassungsrichtern blockiert wurde. Manche, so wird gemunkelt, hatten ein schlechtes Gewissen ob des Ausmaßes an politischer Korruption, das unter der Bezeichnung „Parteienfinanzierung“ betrieben wurde.
Denn 1958 hatte das Bundesverfassungsgericht unter dem Einfluss von Gerhard Leibholz die Parteienfinanzierung für grundsätzlich zulässig erklärt.
In der Folge haben sich die Parteien so sehr bedient, dass es selbst den Bundesverfassungsrichtern zu viel geworden ist. Also haben sie 1966 entschieden, dass sich die Parteienfinanzierung nicht auf allgemeine Parteiaktivitäten erstrecken und nur Wahlkampfkosten zum Gegenstand haben darf.
Die Trennung zwischen Kosten der allgemeinen Parteiaktivitäten und Wahlkampfkosten wurde 1992 wieder beseitigt, jenem Jahr, aus dem die Feststellung von Karl-Heinz Naßmacher, die wir Eingangs zitiert haben, stammt.
Seit Naßmacher diese Feststellung getroffen hat, ist die Parteienfinanzierung ausgeweitet worden.
Bevor Naßmacher diese Feststellung getroffen hat, wir schreiben das Jahr 1967, haben die Parteien aus dem Verbot des Bundesverfassungsgerichts, ihre allgemeinen Parteiaktivitäten von Steuerzahlern finanzieren zu lassen, den Schluss gezogen, dass Steuerzahler nunmehr verpflichtet werden müssten, politische Stiftungen, also die eingetragenen Vereine der Parteien zu finanzieren, die sich aus Täuschungszwecken Stiftung nennen, obwohl nur die Friedrich-Naumann-Stiftung eine solche ist, wie die Friedrich-Ebert und die Konrad-Adenauer-Stiftung, die zum Teil, wie die Hanns-Seidel-Stiftung und danach die Heinrich-Böll und die Rosa-Luxemburg-Stiftung eigens gegründet wurden, um an das Geld der Steuerzahler zu gelangen.
Und so kam es dann.