Von Thomas Rießinger

Sie versuchen es auf allen Wegen, und genau deshalb ist es sinnvoll, ihnen auf allen möglichen Umwegen zu entkommen. 

Kaum jemand wird sich darum gekümmert haben, dass man zum 1 Januar 2026 eine neue Fassung des Wehrpflichtgesetzes in Kraft gesetzt hat, aber glücklicherweise haben aufmerksame Beobachter eine ganz unbedeutende Kleinigkeit bemerkt. In §3 dieses Gesetzes heißt es: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.“

Männer, die länger als drei Monate das Land verlassen wollen und mindestens 18 Jahre alt sind, müssen also eine Genehmigung des „Karrierecenters der Bundeswehr“ einholen – allerdings nur, sofern sie noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, denn dann endet in der Regel die Wehrpflicht, auf die sich diese Regelung bezieht. Nun kann man einwenden, dass dieser Paragraph auch schon früher existierte und sich niemand darüber aufgeregt hat, aber das ist nur die halbe Wahrheit. Bisher fand sich nämlich in §2 des gleichen Gesetzes die einigermaßen beruhigende Formulierung, der eben zitierte §3 gelte im Spannungs- oder Verteidigungsfall, und das sind immerhin spezielle Situationen, die erst einmal vom Bundestag ausgerufen werden müssen und derzeit nicht vorliegen. Auch an dieser Formulierung hat sich nichts geändert, doch hat man still und ohne Aufhebens eine winzige Ergänzung hinzugefügt. In Absatz 3 von §2 heißt es jetzt nämlich: „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.“