Vor rund einem Jahr freute sich das Magazin profil darüber, dass steirische Physiker Bernhard Strehl mit seiner Popularbeschwerde gegen einen ORF-Beitrag gescheitert war. Jetzt sieht die Lager aber anders aus.

Nur Zahler darf sich beschweren

Er war nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern an einer Formalität gescheitert. Damals entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass nur der, der den ORF-Beitrag selbst entrichtet, berechtigt ist, sich über die einseitige Berichterstattung zu beschweren.

Auch Strehls Haushalt musste zahlen, allerdings – wie so oft – wurde die Frau zur Zahlung angeschrieben. Also wurde seine Beschwerde zurückgewiesen. Die zuständige Medienbehörde, die KommAustria, hatte zuvor ähnlich argumentiert.

Verfassungsgerichtshof korrigiert Auslegung

Der Fall landete schließlich beim Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht stellte klar, dass die bisherige Auslegung des Gesetzes zu eng war. Zwar blieb die gesetzliche Regelung selbst bestehen, ihre Interpretation wurde jedoch korrigiert.

Nicht nur der tatsächliche Zahler der Haushaltsabgabe, sondern auch andere im Haushalt gemeldete Personen dürfen sich beschweren. Damit wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und der Weg für eine inhaltliche Prüfung der ursprünglichen Beschwerde geöffnet.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Bisher war die Zahl der potenziellen Beschwerdeführer faktisch auf eine Person pro Haushalt beschränkt. Nun erweitert sich dieser Kreis deutlich.

Das Instrument der sogenannten Popularbeschwerde – also die Möglichkeit, ORF-Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Objektivitätsgebot prüfen zu lassen – könnte dadurch an Bedeutung gewinnen. Voraussetzung bleibt allerdings weiterhin, dass eine ausreichende Zahl an Unterstützern die Beschwerde mitträgt, nämlich 120 andere Personen.

Ein Verfahren mit Signalwirkung

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof ist ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen die ORF-Zwangsabgabe.

Wenn viele Österreicher Popularbeschwerden einreichen, kommt es zu einem spürbaren Anstieg an Verfahren bei der KommAustria und in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht. Das macht Druck auf die Kontrollinstanzen und die Politik, die um eine inhaltliche Prüfung der ORF-Berichterstattung nicht mehr herum kommt.

Anleitung für Sie!

Wichtig ist also, dass die Österreicher eine Beschwerde abgeben. Der Blog tpk.at hat dazu eine Vorlage veröffentlicht: Zu richten an „KommAustria“, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien. Betreff: Beschwerde gem. §§ 36 ff ORF-G wegen Berichterstattung am [Datum].

Dann muss erklärt werden, wo der ORF das Objektivitätsgebot verletzt habe.

Zuletzt muss „die Feststellung beantragt werden, dass durch die Sendung das ORF-G verletzt wurde, und dem ORF aufzutragen, die Feststellung sowie die Richtigstellung im gleichen Format wie die Sendung zu veröffentlichen“. Dem muss eine Liste mit 120 Unterschriften mit Adressen beigelegt werden.



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