Im Sommerinterview mit dem ZDF spricht Frank Walter Steinmeier davon, dass Wähler es zu verantworten hätten, wenn sie eine Partei wählen, die er für die “Verrohung der Auseinandersetzung” verantwortlich macht. Er spricht davon, dass man keine “Angstmacher” sondern “Problemlöser” benötige, den demokratischen Streit “ohne Hass und Hetze” führen müsse und lässt keinen Zweifel daran, dass er die Angstmacher und die Verroher in der AfD sieht, deren hohe Umfragewerte ihn nach eigenen Worten “beunruhigen”, weshalb er denjenigen, die ihre Präferenz für die AfD bekunden, ins Gewissen redet, keine Angstmacher oder Hetzer zu wählen.

Das ist unsere Interpretation dessen, was Steinmeier im Sommerinterview gesagt hat.
Aber sehen Sie selbst:

Die Frage, die wir in der Überschrift stellen, steht Steinmeier mit diesen Äußerungen noch auf dem Boden der Verfassung, ist keine Frage, die eine Neutralitätspflicht zum Gegenstand hat, denn eine solche gibt es für den Bundespräsidenten nicht. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht im Juni 2014 anlässlich einer Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Joachim Gauck, der die NPD und ihre Anhänger als “Spinner” bezeichnet hat, entschieden.

Indes heißt das nicht, dass ein Bundespräsident in eben dieser Funktion munter drauflos plaudern kann, wie es ihm beliebt. Vielmehr finden sich im selben Urteil – 2 BvE 4/13 – zwei Kriterien, die genutzt werden sollen, um die Frage, ob Aussagen des Bundespräsidenten noch auf dem Boden der Verfassung stehen, zu beurteilen.

Demnach muss seine Aussage dazu dienen

  • auf Risiken und Gefahren für das Gemeinwohl hinzuweisen;
  • Sie darf nicht erkennbar dazu gedacht sein, eine bestimmte Partei auszugrenzen oder willkürlich Partei zu ergreifen.

Denn beides stelle eine “evidente Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion” dar. Hier die Langform dessen, was wir gerade zusammengefasst haben:

“In Erfüllung seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe obliegt es dem Bundespräsidenten, im Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen – insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden – aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei deren Beseitigung zu werben. Er kann in diesem Sinn integrierend nur wirken, wenn es ihm freisteht, nicht nur die Risiken und Gefahren für das Gemeinwohl, sondern auch mögliche Ursachen und Verursacher zu benennen.

Gehen Risiken und Gefahren nach Einschätzung des Bundespräsidenten von einer bestimmten politischen Partei aus, ist er nicht gehindert, die von ihm erkannten Zusammenhänge zum Gegenstand seiner öffentlichen Äußerungen zu machen. Dem steht die verfassungsrechtliche Erwartung nicht entgegen, dass der Bundespräsident – insbesondere zu Wahlkampfzeiten – eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (oben Rn. 25), weil mit ihr nicht die Vorstellung eines politisch indifferenten Amtswalters verbunden ist. Äußerungen des Bundespräsidenten sind dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie erkennbar einem Gemeinwohlziel verpflichtet und nicht auf die Ausgrenzung oder Begünstigung einer Partei um ihrer selbst willen angelegt sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, aber auch ausreichend, negative Äußerungen des Bundespräsidenten über eine Partei gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion und damit willkürlich Partei ergriffen hat.

Was meinen Sie?
Hat Steinmeier willkürlich Partei ergriffen, mit Aussagen, die sich klar gegen die AfD richten, geeignet sind, seine “Integrationsfunktion” zu untergraben, keinerlei Gemeinwohl zum Gegenstand haben, sondern im Gegenteil dazu dienen, zu spalten, und die nur zu dem Zweck getätigt wurden, der AfD zu schaden?


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