Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist mit zwei Verfassungsklagen gegen den Bundestag wegen der Ausgestaltung des Bundeswahlrechts gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwarf diese als unzulässig.
Das BSW beklagte demnach das Fehlen einer rechtlich abgesicherten Einspruchsmöglichkeit bei knappem Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde sowie Regeln zur Parteienreihenfolge auf Stimmzetteln. (Az. 2 BvE 6/25 und 2 BvE 9/25)
„Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nicht hinreichend substantiiert begründet“, erklärte das Verfassungsgericht. Das BSW war bei der Bundestagswahl im Februar mit 4,98 Prozent knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert.
Mit Blick auf die Forderung nach Einführung eines Rechtsbehelfs zum Zweck der Stimmenneuauszählung bei knappem Scheitern an der Sperrklausel habe das BSW ein Unterlassen des Gesetzgebers lediglich „behauptet“, erklärte das Verfassungsgericht weiter. Es sei verfassungsrechtlich „nicht ersichtlich“, woraus sich die entsprechende Handlungspflicht des Bundestags ergeben sollte.
Die Ausführungen des BSW zu den Regelungen der Parteieinreihenfolge auf den Bundestagsstimmzetteln gingen hingegen an der geltenden Rechtslage vorbei und seien „sachlich unzutreffend“.
Die Partei verlange letztlich lediglich eine Reihenfolge, „die sie besser stellt als die von ihr zum Vergleich herangezogenen Parteien“. Die Argumentation der Klägerin, sie werde in ihrer Chancengleichheit verletzt, sei vor dem Hintergrund „unverständlich“. (afp/red)