Das noch unter Nancy Faeser vom Innenministerium ausgesprochene Verbot des Compact-Magazins war rechtswidrig. Das stellt das Bundesverwaltungsgericht ganz eindeutig fest. Es ist ein Sieg für die Pressefreiheit – auch wenn die Begründung sich mitunter kurios liest.
Unvergessen sind die Fotos von Compact-Chef Jürgen Elsässer im Morgenmantel, umzingelt von Polizeibeamten. Doch der Angriff auf die Meinungs- und Pressefreiheit unter SPD-Innenministerin Faeser erwies sich nun endlich vollends als Luftnummer. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Compact-Verbot auf.
Zwar befanden die Richter, dass Vereinsverbote gegen Medienerzeugnisse grundsätzlich sehr wohl möglich wären. Bei Compact handele es sich auch “nicht nur um ein Presse- und Medienunternehmen”. Die Vereinigung rund um Elsässer erfülle “jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG)”.
Kritik wurde am “Remigrationskonzept” von Martin Sellner laut, aber mit einer entscheidenden Einschränkung: “Diese Vorstellungen missachten – jedenfalls soweit sie zwischen deutschen Staatsangehörigen mit oder ohne Migrationshintergrund unterscheiden – das sowohl durch die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit.” Damit würden deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt. Migrationskritik generell ist allerdings auch laut Bundesverwaltungsgericht sehr wohl offiziell erlaubt:
Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.
Ähnliches gilt für Kritik an der Corona-Politik und Äußerungen zum Ukrainekrieg. Dazu heißt es: “Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.”
Das Gericht hält fest, dass das Grundgesetz “im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit” garantiere. Ob man nun Elsässer und sein Magazin als “Feind” der Meinungs- und Pressefreiheit betrachten kann, darf hinterfragt werden. Fakt ist jedoch: Die Äußerungen und Aktivitäten von Compact erreichen laut Bundesverwaltungsgericht nicht “die Schwelle der Prägung”, rechtfertigen also keinen Eingriff in Meinungs- und Pressefreiheit und auch kein Vereinsverbot.
Jürgen Elsässer zeigte sich auf X erfreut und bezeichnete das Urteil als “schallende Ohrfeige für Nancy Faeser”.