Im Falle des NS-Massenmörders Hans Siegling verlangt der Oberste Gerichtshof Weißrusslands die Wiederaufnahme eines Gerichtsverfahrens in der BRD. Die weißrussische Justiz hatte den SS-Mann im März 2026 posthum wegen Völkermords verurteilt.
Der Oberste Gerichtshof Weißrusslands gab am vergangenen Donnerstag die Übermittlung der Strafakten gegen den Wehrmachts- und SS-Offizier Hans Eugen Siegling an die deutschen Behörden bekannt. Das weißrussische Gericht hatte den bereits verstorbenen Siegling am 11. März 2026 des Völkermords am weißrussischen Volk für schuldig befunden. Demnach hat Siegling als Leiter von verschiedenen bewaffneten Verbänden Mordaktionen durchführen lassen und war auch selbst bei Hinrichtungen zugegen.

Die weißrussische Justiz konnte Siegling die Zerstörung von elf Siedlungen und den Mord an mindestens 1.706 Menschen, darunter 238 Kinder und Jugendliche, nachweisen. Nach dem Krieg lebte der frühere SS-Obersturmbannführer als Unternehmer in Bayern, wo er auch starb.
Während der deutschen Besatzung Weißrusslands war es durch deutsche Truppen und ihre Helfershelfer zu einem ungeheuren Ausmaß an Verbrechen gekommen: Ein Viertel bis ein Drittel der weißrussischen Bevölkerung erlebte das Ende des Zweiten Weltkriegs nicht, mehr als 12.800 Siedlungen – die sogenannten „Feuerdörfer“ – wurden ganz oder teilweise zerstört. Viele davon wurden – mangels Bewohnern – nie wieder aufgebaut.
Wie die Sprecherin des Obersten Gerichtshofs erklärte, erwartet Weißrussland auf Grundlage der übermittelten Akten eine erneute rechtliche Prüfung der Verbrechen Sieglings durch BRD‑Stellen. Gerichtssprecherin Julia Ljaskowa betonte, dass Völkermord gemäß der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords von 1948 ein international anerkanntes Verbrechen ist, für das keine Verjährungsfrist gilt.

Versuche, den Nationalsozialismus zu rehabilitieren und die tatsächlichen Gegebenheiten und Folgen militärischer Ereignisse zu verfälschen, würden eine ernsthafte Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit des weißrussischen Staates darstellen, so Ljaskowa weiter.
Der Oberste Gerichtshof von Belarus lege der deutschen Seite die Frage vor, ob sie bereit sei, das Verfahren gegen Hans Siegling wieder aufzunehmen. Allerdings stellt im bundesrepublikanischen Rechtssystem der Tod eines mutmaßlichen Täters ein sogenanntes Verfahrenshindernis dar: Die Anklage eines Toten ist nicht möglich.
Die deutschen Behörden hatten das weißrussische Gericht bei seinen Ermittlungen gegen Siegling unterstützt und im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens Ermittlungsakten zur Verfügung gestellt. Zu Sieglings Lebzeiten war es in Deutschland – wie auch bei vielen anderen NS‑Tätern – zu keiner Verurteilung gekommen. Ein Verfahren gegen Siegling hatte das Landgericht München 1976 mangels „ausreichender Beweise für eine Schuld“ eingestellt. Für die weißrussischen Behörden eine inakzeptable Nachsicht gegenüber einem NS-Verbrecher.
In der deutschen Öffentlichkeit fand der Prozess gegen Siegling keine Resonanz, die Medien berichteten nicht – wie überhaupt die Untaten von Wehrmacht und SS auf dem Gebiet der damaligen weißrussischen SSR in der bundesrepublikanischen Erinnerungskultur kaum eine Rolle spielen. Die deutsche Botschaft in Minsk legt zwar an den Gedenktagen Blumen an weißrussischen Erinnerungsorten nieder, nahm aber bisher nicht zum Fall Siegling Stellung.
Wie sehr man in Weißrussland generell mit dem Gebaren der Bundesrepublik unzufrieden ist, zeigt ein Artikel des belarussischen Journalisten Igor Tur, der von diplomatisch „dünnem Eis“ schrieb und die Frage stellte: „Warum zerstört Berlin sein Image in Belarus?“
Das Vorgehen der BRD-Behörden lässt allerdings nicht darauf schließen, dass die Bundesrepublik auf Deeskalation setzt. So beklagt die weißrussische Botschaft in Berlin auf der Plattform X, dass dem Generalkonsul in München beim Gedenken am Schießplatz Hebertshausen – zusätzlich zu bereits länger bestehenden Einschränkungen – nun auch eine Ansprache in russischer Sprache verwehrt war.
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