Von Kai Rebmann
Sinkende Bauzinsen könnten den Traum vom Eigenheim für Häuslebauer in den nächsten Wochen und Monaten wieder Wirklichkeit werden lassen. Nicht selten steht dem jedoch ein negatives Scoring bei der SCHUFA entgegen – in vielen Fällen zu Unrecht, wie jetzt mehrere Gerichte entschieden haben.
Die monopolartig herrschende Auskunftei mit Sitz in Wiesbaden erweist sich für Kreditnehmer und Mieter allzu oft als praktisch unüberwindbares Hindernis. Als Vertragspartner von Banken, Energielieferanten, Telekommunikationsanbietern und ähnlichen Unternehmen beliefert die SCHUFA diese regelmäßig mit einem ganzen Strauß an Daten über knapp 70 Millionen Bundesbürger. Von der Bewertung bei der SCHUFA hängt für Verbraucher im Alltag oft sehr vieles ab, etwa ob sie einen Kredit bei ihrer Hausbank bekommen oder einen Mietvertrag unterschreiben können.
Das könnte sich schon in naher Zukunft ganz grundlegend ändern. Gleich zwei Gerichte haben der Auskunftei jetzt einen Schuss vor den Bug geknallt und damit die Rechte von Millionen Verbrauchern maßgeblich gestärkt bzw. zumindest ein entsprechendes Signal ausgesendet. Bemängelt wurden einerseits die jahrelange Speicherung personenbezogener Daten, andererseits die vollautomatische Erstellung des individuellen SCHUFA-Scores auf bloßer Grundlage von für Dritte schwer bis gar nicht nachvollziehbaren Algorithmen und Kriterien.
Gerichte klopfen SCHUFA auf die Finger
Zunächst beschäftigte sich das Oberlandesgericht Köln mit den sogenannten Negativ-Einträgen, also noch nicht getilgte Kredite oder überzogene Konten. Diese Daten werden bei der SCHUFA bis zu drei Jahre nach der eigentlichen Erledigung, sprich der vollständigen Tilgung eines Kredits bzw. des Ausgleichs des Kontos gespeichert und führen zu einer schlechteren Bewertung.
Diese Praxis erklärten die Richter in Köln jetzt für rechtswidrig und forderten stattdessen eine sofortige Löschung der entsprechenden Daten. Allein dieser Punkt betrifft in Deutschland etwas mehr als 6 Millionen Verbraucher, die dadurch künftig auf eine bessere Bewertung hoffen dürfen. Neben der Löschung erledigter Negativ-Einträge steht Betroffenen nach einem Bericht der „Bild“ auch eine Entschädigung in Höhe von mindestens 500 Euro wegen Rufschädigung zu, falls zu Unrecht gespeicherte Daten bereits an Vertragspartner der SCHUFA weitergegeben wurden.
In einem weiteren Fall hatte ein vor dem Landgericht Bamberg geklagt. Der Kläger sah sich durch das automatisierte Scoring der SCHUFA in seinen Rechten verletzt. Das Gericht bestätigte diese Ansicht und erklärte das SCHUFA-Scoring in seiner bestehenden Form als mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unvereinbar. Konkret wurde ein Verstoß gegen Artikel 22 DSGVO festgestellt, der sich aus der automatischen, ausschließlich auf Grundlage von Algorithmen ermittelten Bonität ergebe.
Damit hat erstmals ein deutsches Gericht ein solches Urteil gesprochen, das einem ganz ähnlich lautenden und bereits im Dezember 2023 am Europäischen Gerichtshof ergangenen Richterspruch folgt. Demnach ist das Erstellen und insbesondere die Weitergabe an Dritte von vollautomatisierten Scores ohne menschliches Zutun bzw. entsprechende Prüfung unzulässig. Im konkreten Fall wurde dem Kläger ein Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen.
Rechtsanwalt empfiehlt Eigeninitiative
Beobachter gehen davon aus, dass die SCHUFA zumindest gegen das Urteil aus Bamberg in Revision gehen wird, so dass dieses noch nicht rechtkräftig ist. Der Anwalt des Klägers misst der Entscheidung dennoch schon jetzt grundsätzliche Bedeutung bei, da diese künftig auch für andere Wirtschaftsauskunfteien gelten könne.
Auch der auf Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Jurist Markus Klamert hat sich in einem Beitrag mit den Folgen des Urteils beschäftigt. Der Rechtsanwalt empfiehlt Betroffenen die Einholung einer SCHUFA-Selbstauskunft gemäß Artikel 15 DSGVO und gegebenenfalls etwa wenn eine noch gespeicherte Forderung bereits getilgt ist einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 17 DSGVO sowie die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Auskunftei. Klamert sieht die Rechte von Verbrauchern „in erheblichem Maße“ gestärkt und rät deshalb zur regelmäßigen Kontrolle der eigenen SCHUFA-Auskunft.
Die Bonität von Verbrauchern wird je nach erreichtem Score zwischen „hervorragend“ (ab 97,22 Prozent) und „ungenügend“ (29,99 Prozent und schlechter) bewertet. Als wichtigstes Merkmal gilt dabei die jeweilige Zahlungsmoral in der Vergangenheit.
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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.
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