Nach der Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz hat der Polizeibeauftragte des Bundes, Uli Grötsch (SPD), weitreichende Konsequenzen für Beschäftigte im Staatsdienst gefordert.

In einem Beitrag in der ARD-Sendung „Brennpunkt“ sagte Grötsch: „Wenn klar ist, dass es jemand ist, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung abschaffen möchte, der eine extremistische Partei unterstützt, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung abschaffen möchte und daraus ja gar kein Geheimnis mehr macht, und das auch schon seit längerer Zeit, dann sage ich in aller Klarheit, dass solche Personen nichts im Staatsdienst zu suchen haben.“

Grötsch spricht in seiner Aussage nicht ausdrücklich von Parteimitgliedern, sondern von Personen, die eine „extremistische Partei unterstützen“. Der Begriff bleibt dabei offen. Unklar ist, ob er damit ausschließlich aktive Mitglieder meint oder auch Personen, die sich im weiteren Sinne mit der AfD identifizieren oder sie öffentlich befürworten. Eine rechtliche Grundlage für pauschale dienstrechtliche Konsequenzen ergibt sich daraus allein nicht.

Juristisch ist eine pauschale Ableitung nicht ohne Weiteres haltbar: Auch nach der Entscheidung des Verfassungsschutzes muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob tatsächliche Hinweise auf verfassungsfeindliches Verhalten vorliegen. Dies räumt auch Grötsch ein.

Laut Grundgesetz sind Beamte zur Verfassungstreue verpflichtet. Die Mitgliedschaft in einer Partei, die als verfassungsfeindlich eingestuft wird, kann disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zur Entfernung aus dem Dienst. Entscheidend ist jedoch stets der konkrete Einzelfall – etwa, ob aktives Engagement oder öffentliches Auftreten für die Partei vorliegt.

Mit der neuen Bewertung stuft das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD nicht länger als Verdachtsfall, sondern als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein. Damit ist aus Sicht der Behörde nachgewiesen, dass die Partei systematisch gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet ist.

Rechtsfolge der Einstufung ist unter anderem, dass die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht werden darf – etwa durch V-Leute, Observation oder Telekommunikationsüberwachung. Eine juristische Einstufung als verfassungswidrig im Sinne eines Parteiverbots ist damit jedoch nicht verbunden. Dafür wäre ein Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht notwendig, etwa durch Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat.

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Von Veritatis

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