Ein Gastbeitrag von Thomas Rießinger

Kaum hat das mittlerweile als gesichert verfassungsfeindlich zu betrachtende Bundesamt für Verfassungsschutz auf der Basis eines Geheimgutachtens verkündet, die AfD sei gesichert rechtsextrem, kriechen die Freunde „unserer Demokratie“ aus ihren Löchern und feuern auf den politischen Gegner, was das Zeug hält. Manchmal entschlüpft dem einen oder anderen sogar die Wahrheit. So hat beispielsweise der Berliner SPD-Fraktionschef Raed Saleh im Hinblick auf ein Parteienverbot geäußert: „Der Umfragezuspruch für die AfD darf uns nicht abhalten, das Richtige zu tun, sondern stellt den Handlungsauftrag dar.“ Genau so denken sie. Den offenkundigen Zuspruch, den eine unliebsame Partei bei den Wählern findet, verstehen sie als einen Auftrag, diese Partei aus dem Weg zu räumen. Nicht etwa, indem sie eine bessere Politik machen, das können sie ohnehin nicht, sondern indem sie die Konkurrenz verbieten lassen. Wer eigentlich diesen Handlungsauftrag erteilt haben soll, verrät uns der findige Fraktionschef nicht; vielleicht war es die Parteiführung oder die Spiegel-Redaktion.

Auch die Hessen wollen an vorderster Front mitspielen. Der hessische Innenminister möchte nun „prüfen, inwieweit die Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz Auswirkungen auf AfD-Mitglieder und Funktionäre im öffentlichen Dienst hat. Unsere Mitarbeiter in Polizei und Verwaltung müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für unsere freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten.“ Unterstützt wird er dabei von seinem bayerischen Amtskollegen: „Wir müssen auch prüfen, welche Konsequenzen diese Einstufung für die Tätigkeit von AfD-Mitgliedern im öffentlichen Dienst haben muss.“

So etwas gab es in Deutschland schon das eine oder andere Mal. In den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts bewegte der „Radikalenerlass“ die deutsche Öffentlichkeit. Bei der rechter Umtriebe eher unverdächtigen Bundeszentrale für politische Bildung erfährt man: „Im Mai 1975 bestätigte das Bundesverfassungsgericht das Recht der Behörden, Bewerberinnen und Bewerber abzulehnen, wenn sie einer von den Sicherheitsbehörden als verfassungsfeindlich eingestuften Partei angehörten, selbst wenn die Partei nicht verboten war.“ Die Partei musste nicht verboten sein, es genügte schon, dass eine weisungsgebundene Behörde, die selbstverständlich stets zuverlässig und unabhängig arbeitet, sie als verfassungsfeindlich einstufte – wer Parallelen zu unseren Tagen sieht, wird von mir keinen Widerspruch hören. Allerdings ging das nicht immer gut: „1995 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR ) einer niedersächsischen Lehrerin recht, die entlassen worden war, weil sie DKP-Mitglied war. Die Entlassung verstoße gegen das Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention, so das Urteil.“

Man darf bezweifeln, ob der heutige EGMR sich noch zu einem derartigen Urteil durchringen könnte, vor allem dann nicht, wenn es nicht um linke, sondern um rechte Parteien geht. Insbesondere die beiden Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, auf die sich das Urteil bezog, lässt vielfältige Auslegungsmöglichkeiten offen. Zwar garantieren diese Artikel das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht, „sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen“, doch die Einschränkungen folgen auf dem Fuße: Die Rechte können Einschränkungen „unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer.“

So etwas lässt sich immer machen. Da die demokratische Gesellschaft inzwischen gerne im Sinne „unserer Demokratie“ – also der Demokratie der Parteifunktionäre und NGO-Profiteure – interpretiert wird, ist allein schon der vorgetragene Schutz der Moral ein wunderbares Werkzeug, um allen, die nicht der rotgrünen Einheits-Doppelmoral entsprechen, sämtliche Rechte zu entziehen.

Doch ein Gesetz muss sein, sonst macht der EGMR vielleicht doch wieder Schwierigkeiten und das möchte man doch gern vermeiden. Hier darf ich auf der Grundlage historischer Vorbilder einen passenden Gesetzestext vorschlagen, mit dem sich die Entlassung unliebsamer Beamter aus dem Dienst untermauern ließe. Man könnte es zum Beispiel „Gesetz zum Schutz des Beamtentums unserer Demokratie“ benennen oder auch kürzer „Gute-Beamte-Gesetz“. Es besteht nur aus zwei Paragraphen.

„§ 1 Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für unsere Demokratie eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes und entsprechende Hinterbliebenenversorgung.

§ 2 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten ist auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand oder nach ihrer Entlassung die Einleitung eines Dienststrafverfahrens wegen der während des Dienstverhältnisses begangenen Verfehlungen mit dem Ziele der Aberkennung des Ruhegeldes zulässig.“

Mehr braucht es nicht. Im ersten Paragraphen regelt man die Möglichkeit, unliebsame Beamte aus dem Dienst zu entfernen, gaukelt aber immerhin noch vor, dass sie eine Pension erhalten. Im zweiten Paragraphen wird jedoch geregelt, dass ihre dienstlichen Verfehlungen – beispielsweise Kritik an Politikern, Zweifel am menschengemachten Klimawandel oder negative Beurteilungen der ungezügelten Migration – auch nach der Entlassung noch verfolgt werden können mit dem Ziel, ihnen die Pension abzuerkennen. Das Herz eines jeden Freundes „unserer Demokratie“ muss höher schlagen angesichts dieser beiden schlichten Paragraphen.

Erfunden habe ich sie nicht. Es handelt sich um zwei nur leicht abgewandelte Paragraphen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums von 1933. Der erste Paragraph entspricht dem alten §4, wobei ich die Wendung „für den nationalen Staat“ ersetzt habe durch „für unsere Demokratie“. Der zweite dagegen ist ein Teil des alten §14, nur ein wenig gekürzt um Details, die für die heutigen Zwecke keine Rolle mehr spielen.

Die Demokratie in Deutschland ist in Gefahr, das stimmt. Doch leider sucht der Verfassungsschutz die Gefahr an der falschen Stelle.

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Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und war Professor für Mathematik und Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Neben einigen Fachbüchern über Mathematik hat er auch Aufsätze zur Philosophie und Geschichte sowie ein Buch zur Unterhaltungsmathematik publiziert.

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Von Veritatis

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