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Schweiz: Burka-Verbot tritt in Kraft

Ab Anfang 2025 gilt in der Schweiz das landesweite Burka-Verbot an öffentlich zugänglichen Orten. Wer sich nicht daran hält, zahlt saftige Geldstrafen von bis zu 1000 Franken (1050 Euro).

von Manfred Ulex

Ab dem kommenden Jahr wird in der Schweiz das sogenannte «Verhüllungsverbot» im öffentlichen Raum und in öffentlich zugänglichen Gebäuden durchgesetzt. Dieses Verbot, das durch die 2021 angenommene Burka-Initiative ins Leben gerufen wurde, besagt, dass niemand sein Gesicht an öffentlichen Orten vollständig verhüllen darf.

Verstöße gegen das Gesetz können mit einer Buße von bis zu tausend Franken geahndet werden, wobei in den meisten Fällen mit einer gleich vor Ort durch die Polizei ausgestellten Ordnungsbuße von 100 Franken zu rechnen ist. Wer sich weigert, die Strafe zu bezahlen, muss mit einer Maximalbuße von 1000 Franken rechnen.

Das neue Gesetz geht auf das Volksbegehren «Ja zum Verhüllungsverbot» zurück, das durch das Egerkinger Komitee angestoßen wurde. Diese Gruppe, die der Schweizerischen Volkspartei (SVP), der größten Schweizer Partei, nahesteht, hat bereits 2009 erfolgreich die Initiative gegen den Bau von Minaretten in die Wege leitete, konnte auch die Verabschiedung des Verhüllungsverbots an Parlament und Regierung vorbei durch Volksabstimmung erreichen. 2021 wurde die Initiative mit einer knappen Mehrheit von Volk und Ständen angenommen, und das Parlament bestätigte im September 2023 die endgültige Umsetzung mit der Verabschiedung der entsprechenden Gesetzesvorlage.

Das Verhüllungsverbot betrifft nicht nur religiöse Gesichtsschleier wie Burkas oder Niqabs, sondern auch andere Formen der Gesichtsbedeckung. Besonders relevant ist, dass das Gesetz auch solche Verhüllungen erfasst, die aus anderen Gründen als religiösen Überzeugungen vorgenommen werden. Dazu zählen etwa Vermummungen von Hooligans an Sportveranstaltungen oder gewalttätigen Demonstranten. Diese Form der Verhüllung hat in der Vergangenheit bei Demonstrationen oder Sportveranstaltungen immer wieder für Diskussionen und Sicherheitsprobleme gesorgt.

Trotz der strengen Regelung enthält das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen. So bleibt es etwa erlaubt, das Gesicht in Gotteshäusern zu verhüllen, etwa beim Besuch einer Moschee oder einer Kirche. Auch bei der Fasnacht bleibt das Tragen von Masken oder das Verhüllen des Gesichts weiterhin gestattet, ebenso wie das Tragen von Schutzbekleidungen gegen Kälte oder zum Gesundheitsschutz.

Das Gesetz bietet ebenfalls Ausnahmen für künstlerische Darbietungen, bei denen eine Verhüllung des Gesichts im Rahmen von Theateraufführungen oder anderen kulturellen Events erlaubt ist. Auch in bestimmten geschäftlichen Kontexten, etwa zu Werbezwecken, kann das Verhüllen des Gesichts zulässig sein.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Möglichkeit, dass Behörden Verhüllungen bei Demonstrationen oder Protesten genehmigen können, wenn diese für die Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit notwendig sind. In diesem Punkt haben die Behörden einen Ermessensspielraum, der einen gewissen Raum für Willkür lässt.

Trotz der klaren Regelungen gibt es immer wieder Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung des Gesetzes, insbesondere bei der Definition von «Verhüllung» und der Durchsetzung auf lokaler Ebene. Kritiker des Gesetzes argumentieren, dass es zu weit geht und eine Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt. Für Befürworter ist das Verbot ein wichtiger Schritt in Richtung einer besseren Integration und einer klareren Haltung gegenüber fremden religiösen Symbolen im öffentlichen Raum.

Das landesweite Verhüllungsverbot spiegelt eine klare Haltung der Schweizer Bevölkerung gegenüber fremden religiösen Symbolen und öffentlicher Sicherheit wider. Mit den genannten Ausnahmen wird der Komplexität der Umsetzung Rechnung getragen. Ausdrücklich nicht befreit von der Regelung sind Touristinnen. Es wird sich zeigen, wie gut die Regelung in bei arabischen Touristen beliebten Tourismus-Hotspots wie Interlaken funktioniert.

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