Das Bundesverwaltungsgericht hat einen staatenlosen Palästinenser aus Syrien in einem brisanten Urteil fallen lassen – kein Asyl, kein subsidiärer Schutz, kein Aufenthaltsrecht. Dennoch kann er nach Haftende nicht abgeschoben werden: Syrien bleibt zu angeblich gefährlich, trotz seiner extremen Kriminalität.

Mehrere Asylanträge abgelehnt

Der sunnitische Moslem war beim UN-Hilfswerk für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert und scheiterte bereits mit Asylanträgen in Deutschland (endgültig 2024 abgelehnt) sowie Österreich (früheres und neues Verfahren ab März 2024). Das Gericht bestätigte die Ablehnung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Kein internationaler Schutz. Gleichzeitig stuft es ihn als „Gefahr für die Gemeinschaft“ ein – vor allem wegen einer Schlepperei im Juli 2023.

Von Schlepperei bis Drogenhandel: Lange kriminelle Laufbahn

Damals fuhr der Mann einen Lkw mit 46 Syrern (inklusive zwei Kinder) von Ungarn nach Österreich. Jeder zahlte vierstellige Eurobeträge; als Lohn versprach er den Transport seiner Mutter und Schwestern. Die Fahrt dauerte vier Stunden ohne Pausen, Wasser oder Frischluft. Am Grenzübergang Nickelsdorf stellte er den Wagen in praller Sonne ab und verschwand. Die Insassen – ohne Möglichkeit, die Tür zu öffnen – litten unter extremer Hitze, Sauerstoffmangel und Dehydrierung. Ein Passagier schnitt die Plane auf; drei mussten ins Spital.

Seine kriminelle Laufbahn umfasst Drogen- und Diebstahldelikte in Deutschland, zwei Jahre und acht Monate Haft in Ungarn sowie Urkundenfälschung bei einem späteren Einreiseversuch. Dafür gab es 3,5 Jahre Haft für Schlepperei, die Berufung blieb erfolglos. Während der Strafhaft floh er sogar bei einem Hafturlaub (fünf Tage unterwegs). Trotz Reue, Therapiebeginn, Anstaltslehre und Gastronomie-Jobzusage sah das Bundesverwaltungsgericht keine Milderung: Die Tat war „besonders schwerwiegend“ durch Massenformat, Enge und Rücksichtslosigkeit. Kindersoldaten-Vergangenheit und PTBS ändern nichts an der Schuld.

Syrien soll noch immer unsicher sein

Die Kernfrage blieb: Abschiebung nach Syrien, in dem eigentlich schon lange kein Krieg mehr herrscht? Das Gericht verneinte. Dort drohe angeblich Lebensgefahr, Verfolgung und Versorgungskollaps: das Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK) verbiete Rückführungen in unsichere Länder. Nach Haftende erhält er deshalb Duldung oder ähnlichen Status und darf bleiben. Ähnliche Fälle mit staatenlosen Palästinensern aus Syrien bestätigen dies.



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