Acht Mitglieder der Identitären Bewegung wurden am Donnerstag am Flughafen München daran gehindert, nach Mailand zu fliegen, um am „Remigration Summit 2025“ teilzunehmen. Die Bundespolizei verhängte gegen die Betroffenen eine Ausreisesperre und untersagte ihnen die Ausreise nach Italien, Österreich und in die Schweiz. Die Personen wurden am Flughafen befragt und erst nach mehreren Stunden wieder entlassen.
Zudem wurden die Betroffenen mit der Auflage versehen, sich bis einschließlich des 17. Mai täglich zwischen 17 und 20 Uhr bei der jeweiligen örtlichen Polizeibehörde melden zu müssen. Zur Begründung hieß es in dem entsprechenden Schreiben der Bundespolizei: „Im Fall einer Ausreise deutscher Rechtsextremisten besteht die erhebliche Gefahr der Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland.“
In einer Eilentscheidung wurde das Vorgehen der Bundespolizei vorläufig durch das Verwaltungsgericht München bestätigt. In dem Urteil hieß es: „Insbesondere können das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden“. Die Bundespolizei beruft sich dabei in ihrem Schreiben auf die Paragraphen 7 und 10 des Passgesetzes.
Nach Paragraph 7 kann der Pass versagt werden, unter anderem wenn die betroffene Person „die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“. Die rechtliche Diskussion kreist nun darum, ob dies durch die Teilnahme der IB-Mitglieder an dem „Remigration Summit 2025“ der Fall ist. Auf diese obige Definition stützend kann dann nach Paragraph 10 des Gesetzes die Ausreise verweigert werden.
Dass dieses Vorgehen der Bundespolizei politisch motiviert ist und die Behörde abermals im „Kampf gegen Rechts“ missbraucht wird, ist keineswegs von der Hand zu weisen. Mit Koalitionsstart der Ampel wurde ein großer Fokus darauf gelegt, Ausreiseuntersagungen allen voran gegen „Rechtsextremisten“ vermehrt auszusprechen.
In einem im Innenausschuss eingebrachten Entschließungsantrag forderten SPD, Grüne und FDP die Bundesregierung auf, die Voraussetzungen für Ausreise- und Passuntersagungen zu erleichtern. In dem Antrag heißt es, dass sich rechtsextremistische Veranstaltungen aufgrund des entschlossenen Vorgehens der Bundesrepublik zunehmend ins Ausland verlagern würden. Dadurch seien diese Veranstaltungen „dem Zugriff der inländischen Behörden entzogen“. Die Antragsteller forderten entsprechend eine Verschärfung der Paragraphen 7 und 10 des Passgesetzes.
Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) griff die Initiative dann wenig später auf. Am 13. Februar 2024 wurde ein Maßnahmenpaket mit dem Titel „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen“ vorgelegt, das insgesamt 13 konkrete Punkte umfasst. Auch Maßnahmen zur Ausreiseverweigerung nahm man dabei in den Blick. „Rechtsextremistischer Hass darf weder nach Deutschland importiert noch aus Deutschland heraus exportiert werden“, heißt es in dem Papier konkret.
Zwar fehlten Bundesinnenministerin Faeser offenbar die Mehrheiten, um direkt rechtliche Anpassungen vorzunehmen, jedoch erklärte sie, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten maximal ausschöpfen zu wollen. „Instrumente der Freizügigkeitsbeschränkung für Rechtsextremisten“ müssten „noch konsequenter zum Zuge kommen“. Weiter heißt es in dem Maßnahmenpaket: „Das BMI arbeitet gemeinsam mit den betroffenen Behörden daran, Ein- und Ausreisen von Rechtsextremisten so weit wie rechtlich möglich zu verhindern.“
Diese Direktive wird offenbar auch von dem neuen Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) fortgeführt. Dass das Innenministerium hierbei vielfach rechtswidrig handelt, ist den Verantwortlichen offenbar auch intern bewusst. Zumindest liefert der oben genannte Entschließungsantrag im Innenausschuss mehrere Anhaltspunkte.
Konkret heißt es darin nämlich, dass die Verwaltungsgerichte vielfach den von der Ausreiseuntersagung Betroffenen Recht geben würden. „Die Verwaltungsgerichte entschieden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes oftmals, dass die jeweiligen Ausreise- und Passversagungen voraussichtlich rechtswidrig waren“. Regelmäßig könnten „die Behörden keine hinreichende Tatsachengrundlage“ vorbringen, dass die Passversagungen gerechtfertigt waren.
Von dieser „Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte“ wich das Verwaltungsgericht München nun ab. Entsprechend gibt es jedoch Grund zur Annahme, dass diese Entscheidung auf tönernen Füßen steht. Rechtslage ist nach wie vor, dass solche Ausreiseuntersagungen nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt werden dürfen. Im Bundesinnenministerium nimmt man aber offenbar vollkommen in Kauf, gegen die geltende Rechtslage zu verstoßen.
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