Eine 54-jährige Kärntnerin wurde beschuldigt, 2021 ihren schwer vorerkrankten Nachbarn mit Covid-19 angesteckt zu haben, woran er angeblich starb. Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte sie 2024 wegen grob fahrlässiger Tötung, doch das Oberlandesgericht Graz hob das Urteil am 20. Mai auf, da die Ansteckung nicht eindeutig nachweisbar war. Systemmedien demaskierten ihr wissenschaftliches Desinteresse. Statt den Sachverhalt und die technische Machbarkeit zu recherchieren, verwechselten sie sogar DNA und RNA.

Im Dezember 2021 soll eine 54-jährige Frau aus St. Veit an der Glan ihren 79-jährigen Nachbarn mit Covid-19 infiziert haben, der im Januar 2022 an einer Lungenentzündung starb. Die Anklage stützte sich auf zwei Begegnungen ohne FFP2-Maske: Bei der ersten wusste die Frau nichts von ihrer Infektion, bei der zweiten lag ein Absonderungsbescheid vor. Der Nachbar litt an fortgeschrittenem Lungenkrebs, einer schweren Vorerkrankung, die sein Immunsystem stark schwächte und das Risiko für einen tödlichen Verlauf einer respiratorischen Vireninfektion erhöhte. Diese Vorerkrankung war zentral für die Argumentation vor Gericht, da sie die Anfälligkeit des Opfers für schwere Komplikationen erklärte.

Im September 2024 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt die Frau wegen grob fahrlässiger Tötung zu vier Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von 800 Euro (200 Tagessätze zu je 4 Euro). Ein virologisches Gutachten, das eine „nahezu 100-prozentige Übereinstimmung der Virus-DNA“ aus PCR-Proben feststellte, war entscheidend. Der Gutachter betonte, dass eine solche Übereinstimmung selten sei, da Coronaviren schnell mutieren.

Kann man eine Virusübertragung mit 100%iger Sicherheit nachweisen?

Die Behauptung, eine Virusübertragung von einer Person auf eine andere mit absoluter Sicherheit nachzuweisen, ist wissenschaftlich problematisch. SARS-CoV-2, ein RNA-Virus, mutiert mit einer Rate von etwa 1–2 Mutationen pro Monat, was die Zuordnung von Ansteckungsketten erschwert. Genomische Sequenzierung, wie sie vielleicht im Gutachten verwendet wurde (hier müssen wir raten), kann Ähnlichkeiten zwischen Virusproben zeigen, aber keine absolute Gewissheit bieten, da ähnliche Virusstämme in einer Region zirkulieren können.

Laut einer Studie in Nature („Genomic surveillance reveals multiple introductions of SARS-CoV-2 into Europe“) liefern phylogenetische Analysen Hinweise, können aber andere Infektionsquellen wie Oberflächen oder Drittpersonen nicht ausschließen. Die Aussage des Gutachtens, dass die Ansteckung „annähernd 100 Prozent“ durch die Angeklagte erfolgte, ist daher wissenschaftlich unseriös und nicht durch die verfügbaren Berichte belegt.

Schlampige Berichterstattung der Systemmedien

Die Berichterstattung in etablierten Medien wie Nachrichten.at, ORF Kärnten und Kleine Zeitung war tendenziös sowie von wissenschaftlicher Ungenauigkeit geprägt. Die Texte waren dazu geeignet, eine Vorverurteilung in der öffentlichen Meinung zu erzeugen. Alle Quellen verwendeten fälschlicherweise den Begriff „Virus-DNA“ statt „Virus-RNA“, was einen fundamentalen Fehler darstellt, da SARS-CoV-2 ein RNA-Virus ist.

Zudem wurde die Methodik des Gutachtens nicht hinterfragt, obwohl ein standardmäßiger PCR-Test keine Virusstämme vergleichen kann. Die Medien übernahmen die Behauptung einer „nahezu 100-prozentigen Übereinstimmung“ unreflektiert, ohne die wissenschaftlichen Grenzen zu beleuchten. Ein Bericht von 5 Minuten erwähnte, dass eine erneute Analyse der Proben nicht möglich war, da das Material am AKH Wien verbraucht wurde, doch auch hier fehlten Details zur Methode. Diese Oberflächlichkeit zeigt, dass die sogenannten Systemmedien ihrer Verantwortung nicht nachkamen, die Öffentlichkeit korrekt zu informieren.

Aufhebung des Urteils und verbleibender Schuldspruch

Am 20. Mai 2025 hob das Oberlandesgericht Graz den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Tötung auf. Das Gericht stellte fest, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar war, dass die Ansteckung bei der zweiten Begegnung – als die Angeklagte von ihrer Infektion wusste – erfolgte. Die Möglichkeit, dass die Infektion bereits bei der ersten Begegnung stattfand, konnte nicht ausgeschlossen werden.

Ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten blieb bestehen. Dafür erhielt die Frau eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten, nachgesehen auf drei Jahre. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Klagenfurter Fall offenbart einmal mehr die Schwächen sowohl der juristischen als auch der medialen Auseinandersetzung mit der Pandemie. Während die Gerichte die Komplexität der Beweislage anerkannten, versagten die Mainstream-Medien, indem sie ungenaue und sensationsheischende Berichte verbreiteten. Die Aufhebung des Urteils stellt einen kleinen Teil des Vertrauens in den Rechtsstaat wieder her. Gleichzeitig wurde bewiesen, dass man weder auf Inhalte noch “Recherchen” der Altmedien vertrauen kann. Vielmehr handelt es sich um Propagandaberichte im Dienst von Pharmaindustrie und Regierung. Die Vorverurteilung und Schuldzuweisung durch diese Medien hätte vor Gericht auch übel ins Auge gehen können, wenn es sich davon hätte beeinflussen lassen.



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Von Veritatis

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