Friedrich Merz ist an der 50%-Hürde gescheitert. 630 Abgeordnete sitzen im 21. Deutschen Bundestag. 316 davon müssen einem Kandidaten, der auf Vorschlag des Bundespräsidenten zur Wahl steht, ihre Stimme geben, damit er zum Bundeskanzler gewählt ist. Friedrich Merz und seine Koalition der ehrlosen Gesellen zählt 328 Abgeordnete. Ein Polster von 12, das normalerweise ausreichen sollte, um Merz zu kanzlern.
Es hat aber nicht gereicht. 310 Abgeordnete haben Friedrich Merz gewählt. 307 Abgeordnete haben gegen ihn gestimmt. 3 Feiglinge haben sich enthalten. 9 Abgeordnete sind ohne Abgabe eines Stimmzettels untergetaucht.
18 Abgeordnete von CDU/CSU oder SPD haben Merz die Gefolgschaft verweigert. Der Mann ist schon ein gescheiterter Bundeskanzler ehe er gewählt ist.
Wie geht es nun weiter? Artikel 63 des Grundgesetzes ist hier sehr klar:
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Innerhalb von 14 Tagen muss eine zweite Abstimmung über den Bundeskanzler erfolgen. Dazu läuft die Zeit, seit Merz abgelehnt wurde. Grundsätzlich ist es möglich, einen zweiten Wahlgang für den heutigen Tag anzusetzen. Dazu ist indes eine Änderung der Tagesordnung notwendig, die der Bundestag – wie die Bildzeitung schreibt – nur mit 2/3 seiner Mitglieder vornehmen kann.
Geht man davon aus, dass ein zweiter Wahlgang einen neuen Tagesordnungspunkt darstellt, dann müsste eigentlich Paragraph 20 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gelten, dessen Erläuterung sich wie folgt liest:
„Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird oder diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der Tagesordnung zuläßt. Der Bundestag kann jederzeit einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.“
Was auch immer zutrifft, die hektische Betriebsamkeit in den Fraktionen der Wahlverlierer hat dazu geführt, dass für 15.15 Uhr ein zweiter Wahlgang über das Schicksal von Friedrich Merz bestimmen wird.
Wie auch immer dieser Wahl ausgehen wird, sie wird einen beschädigten Friedrich Merz zurücklassen, egal, ob er sich anschließend Bundeskanzler nennen kann oder nicht, denn er trägt fortan die Auszeichnung, der EINZIGE Anwärter auf das Amt des Bundeskanzlers zu sein, der NICHT im ersten Wahlgang gewählt wurde. Und dieser Makel wird ihn mindestens in der Gewissheit begleiten, dass es jederzeit passieren kann, dass er im Bundestag keine Mehrheit für seine Politik finden wird.
Ein Bundeskanzler under dem Schwert des Damokles.
Boris Reitschuster ist der Ansicht, dass Merkel hinter dem Fiasko steckt, um Hendrik Wüst oder andere Drohungen im Amt des Bundeskanzlers zu installieren.
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