Von Kai Rebmann
Nicht-Impfarzt Heinrich Habig muss wieder zurück ins Gefängnis. Das geht zunächst aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2025 hervor. Die Richter in Karlsruhe verwarfen damit auch die Revision gegen das 2. (Teil-)Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. September 2023. Wilfried Schmitz, der die Eheleute Habich in mehreren Verfahren in diesem Zusammenhang vertreten hat, zitiert gegenüber reitschuster.de aus dem Beschluss, dass „die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben“ habe.
Für den Rechtsanwalt ist das ein Skandal und er fragt sich insbesondere, weshalb der BGH in seinem Beschluss vollständig auf eine Begründung verzichtet habe. Die Antwort liefert der Jurist aber gleich mit und glaubt, „dass sich der BGH wohl nicht vor der ganzen Fachwelt bis auf die Knochen blamieren wollte“.
Das beginne, so Schmitz, mit der Aufspaltung eines Strafprozesses, der auf einem (!) einheitlichen Tatgeschehen und einer (!) Anklage bestanden habe und höre mit den zahlreichen Ungereimtheiten, die die Prozesse begleitet haben, noch lange nicht auf. Zu der „Neuerung des Landgerichts Bochum“, wie der Anwalt die Aufspaltung eines Strafprozesses in zwei Teilurteile bezeichnet, hätte es die Fachwelt sicherlich außerordentlich interessiert, ob und wie der BGH diese rechtfertigen wolle.
Diese stelle einen „fundamentalen Bruch mit den Regeln des Strafprozessrechts“ dar, der nach Schmitz‘ Überzeugung in allen juristischen Fachzeitschriften besprochen worden wäre. Umso erstaunter zeigt sich der Rechtsbeistand der Eheleute Habich, dass der BGH nun keine Begründung geliefert habe, kann dies andererseits aber auch nachvollziehen: „Denn nicht vorhandene Beschlussgründe kann keine juristische Fachzeitschrift besprechen. So einfach geht heutzutage ‚Recht‘-Sprechung. Die Gründe bleiben – im Geheimen!“
Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten im Vordergrund
Was war passiert? Heinrich Habig soll, so der Tatvorwurf, hunderte Patienten mit gefälschten Impfattesten ausgestattet haben, sprich diesen eine sogenannte „Impfung“ gegen Corona bescheinigt haben, eine solche aber nie verabreicht haben. Dies geschah zum ganz überwiegenden Teil mit dem Wissen der jeweils betroffenen Patienten, nicht selten sogar auf deren ausdrückliche Bitte hin.
Der Arzt sah sich in seinem Tun gerechtfertigt, mindestens jedoch entschuldigt, da er dadurch möglichen Schaden von seinen Patienten abgewendet und diesen durch die Ausstellung der Atteste eine weitere Teilhabe am gesellschaftlichen und/oder beruflichen Leben habe ermöglichen wollen. Über die viel beschworene „Sicherheit und Effektivität“ der Genfähren war damals noch nichts bekannt, dafür gab es umso mehr durchaus auch prominente Stimmen, die vor den neuartigen Stoffen gewarnt haben.
In zwei voneinander getrennt durchgeführten Verfahren wurde Habig vor dem Landgericht Bochum zu Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 10 Monaten sowie 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt, die nach Einschätzung von Schmitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von rund 3 Jahren und 6 Monaten zusammengefasst werden dürften. 16 Monate (!) davon hat der Nicht-Impfarzt bereits in U-Haft verbüßt, aus der Habig im September 2023 zunächst entlassen worden war.
Diese überlange Dauer einer U-Haft, immerhin fast eineinhalb Jahre, war nach Schmitz‘ Einschätzung auch einer der maßgeblichen Gründe für die mindestens ungewöhnliche, wenn nicht gar rechtswidrige Aufspaltung eines Strafverfahrens in zwei Teilurteile. Der Anwalt fragt in seiner Argumentation rhetorisch: „Ist also in einem erstinstanzlichen Verfahren trotz der gegenteiligen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH-Beschluss vom 22. Juli 2004 – BGH 5 StR 241/04 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 – 4 StR 85/03) ein ‚Teil‘-Urteil möglich, vor allem dann, wenn dieses Teilurteil ersichtlich nur der Aufrechterhaltung der U-Haft des Angeklagten diente?“
Von einer (!) Tat im prozessualen Sinne sei bei seinem damaligen Mandanten schon deshalb auszugehen, da es sich bei den vorgeworfenen Taten um „im Wesentlichen gleichende Einzelhandlungen“ handele, die „aus einem Tatentschluss heraus in kurzer Frist“ begangen worden sein sollen. Nachdem im ersten Teilurteil bereits 207 dieser Einzelhandlungen abgeurteilt worden waren und seither kein neuer Tatentschluss entstanden ist, sieht der Anwalt beim Landgericht Bochum in Bezug auf das zweite Teilurteil ein selbst geschaffenes Verfahrenshindernis, das einer erneuten Verhandlung der im juristischen Sinne selben Sache im Wege hätte stehen müssen.
Schikanierung der Öffentlichkeit durch das Landgericht
Aber auch in weiteren Punkten sieht Schmitz massive Verstöße gegen elementare Rechtsgrundsätze. Beispielhaft hierfür seien an dieser Stelle nur die vom Habich-Anwalt vorgeworfene Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durch sitzungspolizeiliche der Vorsitzenden sowie die durchgehend falsche Belehrung der aufgerufenen Zeugen genannt.
Über die gegen das Publikum gerichteten Schikanen während des Prozesses schreibt Schmitz unter anderem: „Wie mir soeben durch die Mitangeklagte [Habigs Ehefrau] telefonisch bestätigt wurde, mussten die Zuschauer auch am heutigen Tage ihr Ausweisdokument kopieren lassen, damit die Kopie der Vorsitzenden Richterin zur Verfügung gestellt wird. Im Falle einer Weigerung wären sie auch am heutigen Tage am Betreten des Sitzungssaales gehindert worden.“
Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei darüber hinaus seit dem ersten Verhandlungstag auch durch die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Sicherheitsschleuse verletzt worden, die vom Gericht angeblich aufgrund der „Sicherheitslage“ für notwendig erachtet worden war. Für einen derartigen, „geradezu schikanösen Umgang mit den Zuschauern“ habe es jedoch zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Anlass gegeben, wie Schmitz sowohl in Bezug auf das Kopieren der Ausweise als auch die Sicherheitsschleusen betont.
Durchgehend falsche Belehrung der Zeugen
Als noch gravierender stuft der Jurist aber die aus seiner Sicht falsche Belehrung der Zeugen vor ihrer jeweiligen Aussage vor Gericht ein. Diese seien durchgehend dahingehend belehrt worden, dass sie ihre Aussagen „möglicherweise“ zu beeiden hätten – nur um dann im Anschluss an die jeweilige Vernehmung gesagt zu bekommen, dass sie „gemäß Paragraf 60 Nr. 2 StPO unvereidigt“ bleiben, was so auch in den Protokollen vermerkt wurde. Schmitz führt dazu aus: „Damit hält das Hauptverhandlungsprotokoll ausdrücklich den Grund (Paragraf 60 Nr. 2 StPO) fest, der es zwingend ausschließt, dass diese Zeugin [in diesem Fall die Zeugin C.W.] auch nur ‚möglicherweise‘ hätte vereidigt werden dürfen!“
Der genannte Paragraf besagt: „Von der Vereidigung ist abzusehen bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.“
Dieser Umstand traf zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung auf praktisch alle Zeugen zu, da diese ihre Impfatteste mindestens mit dem Wissen erhalten haben, nicht tatsächlich „geimpft“ gewesen zu sein.
Vielmehr sei es diesen Zeugen – wie auch Heinrich Habig als deren behandelnden Arzt – darum gegangen, sich der „massiven Nötigung der Menschen in diesem Land, sich eine hochexperimentelle und erwiesenermaßen und deshalb unbestreitbar für Leben und Gesundheit sehr gefährliche Covid-19-Injektion“ zu entziehen. Diese „Impfungen“ seien schon damals „evident verfassungswidrig“ gewesen, so Schmitz, „zumal diese Ansicht mittlerweile auch – zudem unwiderlegt – zunehmend im juristischen Schrifttum vertreten wird“.
Blindes Folgen politischer Narrative?
Nicht zuletzt beruft sich der Rechtsanwalt auf Dr. Hans-Jürgen Papier, den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, wonach dieser öffentlich erklärt habe, „dass in der Corona-Zeit elementare Menschenrechte außer Kraft gesetzt und auch Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Zeit versagt“ hätten.
Eben diesen Vorwurf richtet Schmitz insbesondere im Zusammenhang mit der Prozessführung gegen das Ehepaar Habig sehr unverblümt auch gegen das Landgericht Bochum in Bezug auf die Aufspaltung der Anklage in zwei „Teil“-Verfahren und aller damit zusammenhängenden Rügen: „Diese grob unfaire Verfahrensgestaltung ist aus Sicht der Revision nur vor dem Hintergrund einer sehr starken Voreingenommenheit der Strafkammer erklärlich, die allem Anschein nach in besonderem Maße ‚politisch korrekt‘ erscheinen wollte, indem sie nicht einmal ansatzweise irgendwelche Narrative der Politik aus der Zeit ab März 2020 hinterfragt“ habe.
Ob Heinrich Habig seine Reststrafe, zusätzlich zur bereits verbüßten U-Haft, tatsächlich hinter Gittern wird verbringen müssen, steht derzeit aber noch nicht fest. Derzeit werde die Haftfähigkeit geprüft, wie Schmitz erklärt und hinzufügt: „Jeder wird sich sicherlich gut vorstellen können, dass die äußerst intensiven Belastungen dieses Strafverfahrens und die lange Zeit der Ungewissheit, wie die Revisionen beim BGH wohl ausgehen werden, an keinem Menschen folgenlos vorüber gehen.“
Noch viel bitter stößt dem Juristen aber auf, dass die deutsche Justiz in diesem Fall einmal mehr mit mindestens zweierlei Maß gemessen hat. Gegenüber reitschuster.de moniert Schmitz, „dass ganz andere Straftaten, die mit schwersten, nicht selten lebenslang nachwirkenden Folgen für die Opfer verbunden sind, sehr häufig sehr viel milder sanktioniert worden sind“.
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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.
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